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Mittwoch, 30.09.2020

Neuerungen beim „Abbrennen von Schlagabraum“

Zeitraum wurde geändert, schriftliche Anmeldung ist zwingend notwendig

Für das Verbrennen pflanzlicher Abfälle das so genannte „Abbrennen von Schlagabraum“, das unter Beachtung bestimmter Sicherheitsauflagen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums möglich ist, gibt es neue Auflagen. Diese können in der der „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum auf dem Gebiet der Stadt Ahaus“ nachgelesen werden. Eine wesentliche Änderung bezieht sich auf das Zeitfenster – das Verbrennen ist vom 01. Oktober bis zum 15. März des Folgejahrs möglich. Das Abbrennen muss außerdem zwingend mindestens drei Werktage vor dem vorgesehen Termin schriftlich beim Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Ahaus angemeldet werden. Dafür steht ein Formular zum Download bereit, hier kann auch die Allgemeinverfügung mit den Auflagen abgerufen werden.


Im zuvor genannten Zeitraum ist das Abbrennen von Schlagabraum aus Maßnahmen zur Pflege von Wallhecken, Windschutzstreifen sowie Ufergehölzen außerhalb bebauter Ortsteile („Außenbereich“) mit ausreichendem Abstand zur nächsten Bebauung nur zulässig, wenn eine andere Art der Entsorgung nicht möglich ist. Aufgrund landschaftsrechtlicher Regelungen sind die dazu entsprechenden Pflegemaßnahmen bis zum 28.02. abzuschließen.


Gartenabfälle, Grünschnitt und sonstige (Holz-)Abfälle sind von dieser Ausnahmegenehmigung ausdrücklich nicht erfasst und müssen grundsätzlich den dafür vorgesehenen Abfallentsorgungsanlagen („Wertstoffhof“) zugeführt werden.


Grundsätzlich sollte man sich auch vorweg Gedanken machen, ob der Schlagabraum nicht grundsätzlich anderweitig verwendet werden könnte, bspw. als stoffliche Verwertung mittels Holz-Schredder/- Häcksler im Sinne der Landschaftspflege auf dem Wall oder zur Energieholzverarbeitung. Auch die Anlegung einer Totholzhecke zur Schaffung von Lebensraum könnte eine denkbare Alternative darstellen. Bis zu einem Durchmesser von 12 cm ist auch die Abgabe von Schlagabraum am Wertstoffhof möglich.


Das Verbrennen ist nur werktags (Montag bis Samstag) bis zum Einbruch der Dunkelheit zulässig und ist mit Einbruch der Dunkelheit zu löschen. Eine nicht angezeigte oder unzulässige Verbrennung kann einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen und darüber hinaus bußgeldrechtlich geahndet werden.

Formular Anmeldung Verbrennen Schlagabraum

Symbolfoto Feuer