Ehrenamtliche Richter*innen
Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung
In Nordrhein-Westfalen wirken ehrenamtliche Richter*innen sowohl bei den Verwaltungsgerichten als auch beim Oberverwaltungsgericht an der Rechtsprechung mit. Ihre Mitwirkung stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung.
amtszeiten
01.04.2025 - 31.03.2030 Verwaltungsgericht Münster
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Hintergründe
Die rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit sind in §§ 19 - 34 VwGO geregelt. Ehrenamtliche Richterinnen und Richter leisten einen hervorragenden Beitrag für die Gesellschaft. Sie bringen außer-rechtliche Erfahrungen und Überlegungen in den Entscheidungsprozess ein und zwingen die Berufsrichterinnen und Berufsrichter, die Richtigkeit ihrer Erkenntnisse und die Überzeugungskraft ihrer Argumente auch an diesen Einwendungen zu messen.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden von einem Wahlausschuss, der aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts), einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben vom Landtag gewählten Vertrauensleuten besteht, jeweils auf fünf Jahre aus Vorschlagslisten der Kreise und der kreisfreien Städte gewählt. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern, und zwar derart, dass voraussichtlich jeder höchstens zu zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird. Besondere Sach- oder Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.
Wissenswertes über Ehrenamtliche Richter*innen
Eignungsvoraussetzungen
Von dem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, schließlich, wer nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden.
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung Angehörige bestimmter Personengruppen nicht berufen werden. Es sind dies Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richterinnen und Richter; Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; (Berufs-)Soldatinnen und Soldaten auf Zeit; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
Aufgabe und Verantwortung
Die ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter üben ihr Richteramt mit dem gleichen Stimmrecht wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter aus und tragen in gleicher Weise für die Entscheidung Verantwortung. Sie entscheiden gemeinschaftlich mit den Berufsrichterinnen und Berufsrichtern.
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter wirken an allen während der mündlichen Verhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts mit. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter haben über den Gang der Beratung und die abschließende Abstimmung Außenstehenden gegenüber striktes Stillschweigen zu bewahren haben.
Die rechtlichen Grundlagen ihrer Tätigkeit sind in §§ 19 - 34 VwGO geregelt.