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Jobcenter

Willkommen im Jobcenter der Stadt Ahaus! Hier finden Sie alle relevanten Informationen zu den sozialen Leistungen der Stadt Ahaus. Sie können hier auch Kontakt aufnehmen und Anträge stellen.

Sie benötigen Unterstützung, wissen aber nicht, welche Sozialleistung für Sie in Frage kommt? Suchen Sie online nach der für Sie passenden Sozialleistung!

Ihr direkter draht zu uns!

Sie beziehen bereits Bürgergeld und würden gerne mit uns Kontakt aufnehmen? Nutzen Sie dafür bitte das Online-Kontaktformular!

Sie möchten gerne Bürgergeld beantragen oder einen Weiterbewilligungsantrag stellen? Dann gelangen Sie hier direkt zu den Online-Anträgen!

Häufig Gestellte Fragen zur Antragsstellung

Das Bürgergeld ist eine Leistung des Sozialstaats. Es sichert das wirtschaftliche Existenzminimum und ermöglicht eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft.

Es ist für alle da, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken können. Sei es, weil sie ihre Arbeit verloren haben oder ihr Geschäft schließen mussten. Oder sei es, weil aus anderen Umständen eine regelmäßige Beschäftigung nicht möglich ist, beispielsweise durch eine lange oder chronische Krankheit.

Weitere Informationen zum Bürgergeld finden Sie auch auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Nur wer erwerbsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken kann und andere, vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) nicht ausreichend sind, erhält Bürgergeld. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten Bürgergeld.

Der sogenannte Regelbedarf umfasst aktuell:

  • 563 € - Alleinstehende, Alleinerziehende
  • 506 € - Volljährige Partner
  • 451 € - Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18 - 24 Jahre), Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18 - 24 Jahre)
  • 471 € - Kinder beziehungsweise Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14 - 17 Jahre)
  • 390 € - Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 - 13 Jahre)
  • 357 € - Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0 - 5 Jahre)

Der Antrag auf Bürgergeld kann einfach und bequem online gestellt werden. Auch Nachweise und Unterlagen können digital eingereicht werden. Hierfür können Sie dieOnline-Anträge und Formulare nutzen. Bei Bedarf liegen Antragsformulare in Papierform im Eingangsbereich des Rathauses aus.

Nein! Nutzen Sie gerne die  Online-Anträge.  Bei Rückfragen werden Sie von uns kontaktiert.

Neben dem Briefkasten ist es auch möglich Ihre Antragsunterlagen digital einzureichen. Dazu können Sie das neue Kontaktformular nutzen, über das Sie Ihre Unterlagen hochladen und Ihrer/m Ansprechpartner*in direkt zusenden können. Das Kontaktformular erleichtert es Unterlagen digital einzureichen und ist technisch sicherer als die Übersendung per E-Mail.

Die Dauer der Bearbeitung ist davon abhängig wie umfangreich Ihr Fall ist und wie schnell alle nötigen Antragsunterlagen von Ihnen vollständig vorgelegt werden. Wir sind bemüht Ihnen schnellstmöglich eine Antwort zu geben. Wir bitten jedoch auch um Verständnis, dass die Prüfung Ihres Antrages einige Wochen dauern kann.

Der beste und sicherste Weg ist unser Online-Kontaktformular. Hier werden Ihre Antragsunterlagen direkt an die/den zuständige/n Sachbearbeiter*in weitergeleitet. Bei Zustellung über unseren Briefkasten oder über das Front Office werden die Unterlagen gescannt und dann an Ihre Ansprechperson weitergeleitet. Sobald Ihr Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie per Post einen schriftlichen Bescheid. Sofern wir noch weitere Unterlagen benötigen, erhalten Sie dazu ebenfalls ein Schreiben von uns.

Ja, das Bürgergeld wird immer für einen befristeten Zeitraum gewährt, in der Regel für ein Jahr. Ausnahmsweise können die Leistungen auch für kürzere Zeiträume, in der Regel für sechs Monate, bewilligt werden. Mit Ablauf dieses Zeitraums müssen Sie die Leistungen erneut beantragen.

Sie können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Wo und innerhalb welcher Frist steht auf Ihrem Bescheid. Im Falle einer Zurückweisung des Widerspruchs können Sie vor dem Sozialgericht klagen.

Neben dem Online-Antrag "WBA" sind vor allem aktuelle Vermögensnachweise und Einkommensnachweise einzureichen. Dazu gehören in jedem Fall die Kontoauszüge der letzten drei Monate. Wenn Sie weiteres Vermögen haben (z.B. Sparbuch, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Kreditkarte, PayPal, …) sollten Sie auch darüber aktuelle Auszüge oder Nachweise vorlegen.

Außerdem sollten Sie - falls vorhanden - die aktuelle Verbrauchsabrechnung über Heiz- und Wasserkosten, die aktuelle Betriebskostenabrechnung und Ihre Lohnabrechnungen vorlegen, soweit Sie dieses nicht schon eingereicht haben. Grundsätzlich gilt, Änderungen an der Lebenssituation bitte direkt nach Kenntnis dem Jobcenter mitteilen.

Rückforderungen von gewährten Leistungen können auch in Raten zurückgezahlt werden. Nehmen Sie dazu mit Ihre/n Sachbearbeiter*in Kontakt auf oder reichen einen Ratenzahlungsvorschlag ein mit der Info, in welchen monatlichen Raten Sie die Rückzahlung vornehmen möchten. Die Raten werden dann wenn möglich aus Ihrem laufenden Leistungsanspruch einbehalten und direkt abgezweigt bis der geforderte Gesamtbetrag zurückgezahlt wurde. Dies geht am Einfachsten über unser Online-Kontaktformular.

Bitte teilen Sie Ihrem/Ihrer Fallmanager*in unbedingt mit, wenn Sie in den Urlaub fahren oder aus anderen Gründen Ahaus zeitweise verlassen möchten. Nutzen Sie hierfür auch gerne unser Online-Kontaktformular. Grundsätzlich brauchen Sie die Zustimmung des Jobcenters um wegzufahren, da Sie in dieser Zeit nicht erreichbar sind, um in Arbeit vermittelt werden zu können.

Das Bürgergeld wird monatlich im Voraus gezahlt.

Sozialleistungsfinder

Sie benötigen Unterstützung, wissen aber nicht, welche Sozialleistung für Sie in Frage kommt? Mit dem Sozialleistungsfinder können Sie herausfinden, welche Leistungen zu Ihrer Situation passen.

Häufig gestellte Fragen zum Einkommen und Vermögen

Grundsätzlich müssen Sie Ihr Erspartes nicht vollständig aufbrauchen. Es gibt Freibeträge, sodass Ihr Vermögen bis zu einer bestimmten Grenze geschützt ist. Ihr erspartes Vermögen bleibt während der Karenzzeit im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs bis zu einer Höhe von 40.000 Euro und 15.000 Euro für jede weitere Person unberücksichtigt. Nach der Karenzzeit gilt ein Freibetrag von 15.000 Euro für jede Person. Außerdem gibt es Schonvermögen wie z. B. ein angemessenes Kfz oder ein angemessen großes selbstgenutztes Haus- oder Wohnungseigentum, welches Sie nicht zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einsetzen müssen. Einzelheiten werden nach Antragstellung geprüft und dem/der Antragssteller*in mitgeteilt.

Ja, allerdings gelten sogenannte Freibeträge. Hier eine Übersicht:

Bruttoverdienst = Betrag, der nicht berücksichtigt wird.*
100 Euro = 100 Euro
200 Euro = 120 Euro
400 Euro = 160 Euro
800 Euro = 268 Euro
1.000 Euro = 328 Euro
1.200 Euro = 348 Euro
1.500 Euro (mit Kind) = 378 Euro

* Dieser Betrag wird beim Bürgergeld nicht berücksichtigt und erhöht stets das monatliche Haushaltseinkommen.

Bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (zum Beispiel Renten, Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit) gilt der Grundabsetzbetrag und der Erwerbstätigenfreibetrag nicht. In diesen Fällen wird aber der Abzug einer Versicherungspauschale von 30 € und ggf. weiteren Absetzbeträgen vorgenommen.

Ja, die Zahlungen werden als Einkommen berücksichtigt.

Ja, denn Bürgergeld ist als bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung ausgestaltet, da erst gezahlt wird, wenn der Lebensunterhalt nicht auf andere Weise gesichert werden kann. Daher werden das eigene Einkommen und das der Partnerin oder des Partners bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt. Dies gilt auch für unverheiratete Partner*innen, wenn Sie mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnen und

• länger als ein Jahr zusammenleben oder
• mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben oder
• Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
• befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der/des anderen zu verfügen,

wird von Gesetzes wegen vermutet, dass Sie eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bilden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Partnerschaft zwischen Mann und Frau oder eines gleichgeschlechtlichen Paares handelt.

Ja, dass ist erlaubt. Allerdings wird Ihr Lohn zum Teil bei der Berechnung Ihres Bürgergeldanspruchs berücksichtigt.

Erklärvideos

Bürgergeld, Bildung und Teilhabe, Informationen für Geflüchtete – unsere Erklärfilme versuchen diese komplexen Themen schnell und einfach zu vermitteln.

Häufig gestellte Fragen zu den Kosten

Wenn Sie eine dezentrale Warmwasserversorgung haben, kann Ihnen hierfür ein Mehrbedarf gewährt werden. Eine dezentrale Warmwasserversorgung liegt vor, wenn das Warmwasser nicht zentral über die Heizungsanlage erzeugt wird, sondern separat z. B. über einen Durchlauferhitzer/ Untertischgerät in der eigenen Wohnung. Die Abrechnung erfolgt dann meistens über die Haushaltsenergie. Sollte dieses der Fall sein, geben Sie dies in den Antragsunterlagen an. Erfolgt ihre Warmwasserversorgung zentral, wird das Warmwasser grundsätzlich über die Heizkosten abgerechnet.

Das Bürgergeld und die Sozialhilfe umfassen auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dies gilt sowohl für den Bedarf für eine Mietwohnung als auch für selbstbewohntes Wohneigentum. Zu den Kosten, die für eine Mietwohnung berücksichtigt werden, zählen Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Bei selbstbewohntem Wohneigentum können Schuldzinsen und Hausgeld berücksichtigt werden. Tilgungsraten werden nur in einigen Ausnahmefällen berücksichtigt.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten für die Unterkunft grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Danach wird bei Vorliegen unangemessener Kosten geprüft, ob ein Wohnungswechsel wirtschaftlich wäre. In diesem Fall werden die unangemessenen Kosten so lange anerkannt, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nur berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. Bedarfe für Haushaltsstrom (außer für die Heizung) sind Teil der Regelleistung.

Eine Erstausstattung für Möbel kann gewährt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Hierfür genügt ein formloser Antrag. Einzelheiten werden nach Antragstellung geprüft. Die Erstausstattung umfasst Pauschalen für Möbel und Hausrat. In Einzelfällen kann auch eine Ersatzbeschaffung als Darlehen gewährt werden.

Sie können sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen. Dazu können Sie beim Beitragsservice einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkbeiträgen stellen und einen Nachweis vorlegen, dass Sie z. B. Bürgergeld beziehen. Ein solcher Nachweis ist im ersten Bewilligungsbescheid und in jedem Weiterbewilligungsbescheid enthalten. Legen Sie diese Bescheinigung über Ihren Leistungsbezug bei Ihrem Antrag beim Beitragsservice vor.

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