Wenn es auf dem Gehweg vor dem Haus aus den Ritzen der Pflastersteine sprießt, müssen Moose, Wildkräuter und Co. entfernt werden. Genau wie beim Schneeräumen im Winter geht es hier um die Sicherheit: Gehsteige müssen von allem, was ein Ausrutschen verursachen könnte, gründlich und regelmäßig befreit werden.
Aber wer muss den Bürgersteig eigentlich reinigen?
Als Grundstücks- oder Hauseigentümer/in ist man für den Teil des Gehwegs verantwortlich, an den das eigene Grundstück grenzt. Bei einem Eckgrundstück muss der Gehweg auf beiden über Eck liegenden Seiten von Unkraut und Laub befreit werden.
Die Reinigungspflicht gilt auch für Gebäude, die der/die Eigentümer/in nicht selbst bewohnt. Da es an dieser Stelle oft Unklarheiten gibt, empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Ahaus, im Mietvertrag für den nötigen Durchblick zu sorgen. Generell sind die Vermieter/innen selbst verantwortlich, es sei denn, die Pflichten wurden auf die Mietparteien übertragen oder ein anderer Service beauftragt.
In der Satzung der Stadt Ahaus über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren – die auch online einzusehen ist – ist genau festgelegt, wie die Gehwege zu reinigen sind. Dort heißt es: „Die Reinigung besteht in der Beseitigung von Schmutz, Schlamm, Abfällen, Gras und Unkraut auf Fahrbahnen und Gehwegen.“
Grundsätzlich sind also die Grundstückseigentümer/innen für die Reinigung der Gehwege verantwortlich – Ausnahmen sind in der Satzung aufgeführte Straßen wie z.B. die Fußgängerzone, die Industrie- und Gewerbegebiete und auch die Hauptdurchfahrtsstraßen. Auf diesen Straßen, Wegen und Plätzen übernimmt die Stadt Ahaus die Reinigung.