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Gebühren und Steuerhebesätze

Übersicht

Was wird an Grundsteuer fällig?  Wie steht es um die Gebühren für die Abfallbeseitigung? Diese und weitere Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.

Fragen zum AbgabenBescheid?
Wir helfen weiter.

Steuern und Abgaben

Die Stadt Ahaus versendet Anfang des Jahres  Abgabenbescheide an Bürger*innen.
Sie finden hier Antworten zu den meist gestellten Fragen und Ansprechpersonen zu den unterschiedlichen Themen.

Lastschriftmandat können Sie hier ganz einfach online erteilen.

Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeitenden gerne zur Verfügung.

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+49 2561 72 239

Die Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Finanzen helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

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  +49 2561 72 222

Die Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Finanzen helfen Ihnen bei Fragen gerne weiter.

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 +49 2561 72 249

Bei dem Tausch oder der Bestellung von Abfallgefäßen hilft Ihnen unser Bürgerbüro gerne weiter.

 buergerbuero@ahaus.de

  +492561 72 777

Aufgrund hoher Fallzahlen dauert die Bearbeitung der eingereichten Gartenwasserzähler-Anträge länger. Für die fristgerecht (bis 15.01.) eingereichten Zählerstandsmeldungen werden zeitnah die Änderungsbescheide erstellt.

neue Grundsteuer ab 2025

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur neuen Grundsteuer ab 2025.

Weil die Bewertung des Grundbesitzes, auf der die Grundsteuer aktuell noch aufbaut, völlig veraltet ist. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb eine Besteuerung anhand aktuellerer Werte ab 2025 gefordert. Das wird auch passieren. In NRW gelten dafür die vom Bund beschlossenen Reformgesetze; ein abweichendes Landesmodell (wie z. B. in Bayern) gibt es hier nicht.

Die Einnahmen aus der Grundsteuer bleiben vollständig vor Ort und können flexibel eingesetzt werden. Mit Ihrer Grundsteuer werden Schulen, Kitas, Straßen und Spielplätze gebaut oder örtliche Kultur- und Sportangebote finanziert. Jeder Euro wird sozusagen direkt vor Ihrer Haustür ausgegeben.
Das, was Ihre Gemeinde lebenswert macht, könnte ohne die Grundsteuer nicht finanziert werden. Sie zahlen die Grundsteuer also für die örtliche Gemeinschaft und damit auch „für sich selbst“.
Durch die Reform wird die Grundsteuer nun auch zukunftssicher. Und das ist eine gute Nachricht.

Die Finanzämter ermiteln derzeit die neuen Grundsteuerwerte. Aus diesen Werten und der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl wird der Grundsteuer-Messbetrag errechnet. Dies ist ein eigener Verfahrensschritt, der mit dem Grundsteuer-Messbescheid abgeschlossen wird, den Sie von Ihrem Finanzamt bereits erhalten haben oder noch erhalten. Für Rückfragen oder Rechtsmitel sind insofern auch die Finanzämter zuständig.
Der Messbescheid ist verbindlich – auch für die Gemeinden, die davon nicht abweichen dürfen. Sie wenden in einem letzten Schrit nur noch ihre Hebesätze an, um die endgültige Grundsteuer zu berechnen. Hebesätze gibt es vor Ort mindestens zwei: einen für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) und einen für die Grundsteuer B (Wohnen und Gewerbe). Optional kann ab 2025 noch ein driter Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke beschlossen werden (Grundsteuer C). Die Hebesätze gelten jeweils für alle Steuerzahler einheitlich und werden für die neue Grundsteuer ab 2025 neu festgelegt.

Wesentlich für Sie als Grundsteuerzahler ist die Wertentwicklung nach neuem Recht (im Vergleich zum bisherigen Recht, das bis einschließlich 2024 gilt). Ob Ihr Grundbesitz nach neuem Recht (also ab 2025) als besonders „wertvoll“, weniger „wertvoll“ oder eher durchschnitlich einzustufen ist, darüber entscheidet das neue Grundsteuerrecht des Bundes, das im Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamts abgebildet ist.
Die Gemeinden haben auf diese Wertfeststellung keinen Einfluss. Mit den Hebesätzen werden alle neuen Werte nur noch gleichmäßig hochgerechnet. Das Verhältnis der neuen Werte untereinander, das sich aus dem reformierten Bundesrecht ergibt, wird durch diese Hochrechnung nicht mehr verändert.

Ob Sie ab 2025 mehr Grundsteuer als zuvor bezahlen, hängt nach dem neuen Grundsteuerrecht des Bundes in erster Linie von der Wertentwicklung Ihres Grundbesitzes im Vergleich zum übrigen Grundbesitz innerhalb der Gemeinde ab.
Stellt sich bei der Neubewertung heraus, dass Ihr Grundbesitz im Verhältnis stärker an Wert zugelegt hat (z. B. weil sich eine ehemals günstge Randlage zur mitlerweile gesuchten Wohnlage gewandelt hat), wird Ihre Grundsteuer wahrscheinlich steigen. Der Anssteg kann je nach Wertentwicklung deutlicher oder weniger stark ausfallen. Natürlich ist umgekehrt auch ein Absinken der einzelnen Steuerlast oder ein Gleichbleiben denkbar.
S. 2 v. 2
Weil sich mit der Reform sämtliche Grundsteuerwerte verändern, müssen alle Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch daran anpassen. Allerdings erhöht keine Gemeinde nur wegen der Reform ihr Grundsteueraufkommen!
Die Neuberechnung ist notwendig, um das Grundsteueraufkommen stabil zu halten, das heißt nach der Reform in Summe ähnlich viel an Grundsteuer einzunehmen wie vorher. Die Einnahmen fließen etwa in Schulen, Kitas, Spielplätze und Straßen und werden hierfür dringend benötigt.

Der Begriff wird oft missverstanden. Er bedeutet nur, dass die Gemeinde nach Umsetzung der Reform (das heißt im Jahr 2025) ihr Grundsteueraufommen insgesamt stabil halten kann – also im Jahr 2025 ähnlich viel an Grundsteuer einnimmt wie in den Jahren vor der Reform. Die Reform als solche ist also kein Grund dafür, dass sich das Aufommen verändert.
Aufommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass Ihre individuelle Grundsteuer gleich bleibt. Denn wenn die Neubewertung ergibt, dass Ihr Grundbesitz vergleichsweise stark an Wert zugelegt hat, dann steigt dafür künftig die Grundsteuer – auch wenn sich das Gesamtaufommen vor Ort nicht erhöht.
Für die eigentlich interessante Frage „Muss ich ab 2025 mehr Grundsteuer bezahlen?“ kommt es also in erster Linie auf die Wertentwicklung an.

Dies ist rechtlich in jedem Falle zulässig. Es bleibt jedoch dabei: Keine Gemeinde erhöht wegen der Reform das Grundsteueraufommen!
Allerdings kann es vor Ort notwendig sein, unter anderen Gesichtspunkten (also unabhängig von der Reform) die Grundsteuer insgesamt angemessen anzuheben. Die Gemeinden sind gesetzlich verpflichtet, ihre Haushalte auszugleichen. Reichen die Finanzmitel zur Erfüllung ihrer aktuellen Aufgaben nicht aus – z. B. weil dringend eine Schulsanierung ansteht –, muss auch über angemessene Steuererhöhungen nachgedacht werden. Dies kann allerdings jederzeit passieren und hat nichts mit der Umsetzung der Grundsteuerreform zu tun.

Sie können sich sicher sein, dass keine Gemeinde Steuererhöhungen leichtfertig beschließt. In den Räten, die diese Entscheidung zu treffen haben, sitzen Bürgerinnen und Bürger wie Sie, die sich ehrenamtlich für ihre Gemeinde engagieren und übrigens auch selbst Steuerzahler sind.
Gerade wenn es im Jahr 2025, in dem „ganz Deutschland“ auf die Entwicklung der Grundsteuer in den einzelnen Bundesländern schaut, zu einer Anhebung des Gesamtaufkommens kommen sollte, können Sie darauf vertrauen, dass sich die Gemeinde die Entscheidung alles andere als leicht gemacht hat.
Zugleich bleibt auch festzuhalten, dass die Auswirkung einer (selbst deutlichen) Erhöhung auf Ihre individuelle Grundsteuer moderat bliebe. Denn eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens verteilt sich gleichmäßig auf alle Grundsteuerzahler innerhalb der Gemeinde. Für den Einzelnen macht dies in aller Regel nur einen überschaubaren Betrag aus. Wenn sich die individuelle Grundsteuer einzelner Steuerzahler in 2025 (im Vergleich zu den Vorjahren) dagegen sehr deutlich erhöht, wird dies vor allem an der Neubewertung auf Basis des reformierten Bundesrechts liegen.

Mit Versand der Grundsteuer-Bescheide für das Jahr 2025. In der Zwischenzeit schließen die Finanzämter die noch ausstehenden Bewertungen ab. Anschließend können die Gemeinden ihre Hebesätze rechnerisch an die neuen Werte anpassen. Erst dann kann die neue Grundsteuer für jeden individuell berechnet werden. Bis dahin braucht es also noch etwas Geduld.

Übersicht über Gebühren, Steuern, Steuerhebesätze

Restmüll - 80 l-Gefäß (4-wö.)

75,97 €

Restmüll - 120 l-Gefäß (4-wö.)

99,14 €

Restmüll - 240 l-Gefäß (4-wö.)

168,67 €

Restmüllcontainer 4-wöchentlich

740,94 €

Restmüll - Container/14-tägig

1.392,60 €

Restmüll - Container/wöchentlich

2.696,39 €

Restmüll - Container/2x wöchentlich

5.302,66 €

Biotonne: 80 l.

57,96 €

Biotonne: 120 l.

71,49 €

Biotonne: 240 l.

112,09 €

Altpapiergefäß 240l

0,00 €

Restmüllsack 60l

5,00 €

Restmüllsack 60l (Windelsack)

2,50 €

Mülltonnentausch

10,00 €

Schmutzwassergebühr je m³

2,70 €

Niederschlagswassergebühr je m²

0,46 €

Niederschlagswassergebühr vergünstigt m²

0,35 €

Niederschlagswassergebühr nach Menge je m³

0,58 €

Untere Aa/Wittes Venn unversiegelt

0,000385 €

Untere Aa/Wittes Venn versiegelt

0,033868 €

Mittleres Aagebiet unversiegelt

0,000385 €

Mittleres Aagebiet versiegelt

0,033868 €

Oberes Aagebiet unversiegelt

0,000385 €

Oberes Aagebiet versiegelt

0,033868 €

Amtsvenn unversiegelt

0,000385 €

Amtsvenn versiegelt

0,033868 €

Unteres Berkelgebiet unversiegelt

0,000385 €

Unteres Berkelgebiet versiegelt

0,033868 €

Oberes Berkelgebiet unversiegelt

0,000385 €

Oberes Berkelgebiet versiegelt

0,033868 €

Flörbachgebiet unversiegelt

0,000385 €

Flörbachgebiet versiegelt

0,033868 €

Oelbachgebiet unversiegelt

0,000385 €

Oelbachgebiet versiegelt

0,033868 €

Straßenreinigung/Industriestraßen

3,18 €

Straßenreinigung/innerörtliche Straßen

2,17 €

Straßenreinigung/überörtliche Straßen

1,61 €

Straßenreinigung/Fußgängerzone

33,68 €

Hundesteuer

54,00 €

Hundesteuer/Wachhund im Außenbereich

27,00 €

Hundesteuer/Wachhund f. landw. Anwesen

13,50 €

Hundesteuer/1 Hund ermäßigt

13,50 €

Hundesteuer (bei 2 Hunden)

je 72,00 €

Hundesteuer/Wachhunde im Außenbereich

36,00 €

Hundesteuer/Wachhunde f. landw. Anwesen

18,00 €

Hundesteuer (bei 3 Hunden u. mehr)

je 84,00 €

Hundesteuer/Wachhunde im Außenbereich

42,00 €

Hundesteuer/Wachhunde f. landw. Anwesen

21,00 €

Steuerhebesätze 2024

  • Grundsteuer A 259%
  • Grundsteuer B 501%
  • Gewerbesteuer 416%

Steuerhebesätze 2023

  • Grundsteuer A 254%
  • Grundsteuer B 493%
  • Gewerbesteuer 416%

Steuerhebesätze 2022

  • Grundsteuer A 247%
  • Grundsteuer B 479%
  • Gewerbesteuer 414%

Steuerhebesätze 2021

  • Grundsteuer A 223%
  • Grundsteuer B 443%
  • Gewerbesteuer 418%

Steuerhebesätze 2020

  • Grundsteuer A 223%
  • Grundsteuer B 443%
  • Gewerbesteuer 418%

Steuerhebesätze 2019

  • Grundsteuer A 223%
  • Grundsteuer B 443%
  • Gewerbesteuer 418%

Steuerhebesätze 2018

  • Grundsteuer A 217%
  • Grundsteuer B 429%
  • Gewerbesteuer 417%

Steuerhebesätze 2017

  • Grundsteuer A 217%
  • Grundsteuer B 429%
  • Gewerbesteuer 417%

Steuerhebesätze 2016

  • Grundsteuer A 217%
  • Grundsteuer B 429%
  • Gewerbesteuer 417%

Steuerhebesätze 2015

  • Grundsteuer A 213%
  • Grundsteuer B 423%
  • Gewerbesteuer 415%

Steuerhebesätze 2014

  • Grundsteuer A 209%
  • Grundsteuer B 413%
  • Gewerbesteuer 411%

Steuerhebesätze 2013

  • Grundsteuer A 209%
  • Grundsteuer B 413%
  • Gewerbesteuer 411%

Steuerhebesätze 2012

  • Grundsteuer A 209%
  • Grundsteuer B 413%
  • Gewerbesteuer 411%

Steuerhebesätze 2011

  • Grundsteuer A 209%
  • Grundsteuer B 413%
  • Gewerbesteuer 411%

Steuerhebesätze 2010

  • Grundsteuer A 192%
  • Grundsteuer B 318%
  • Gewerbesteuer 403%