Oberschwellenbereich (EU-Vergaben)
Zukünftig wird die vollständig elektronische Vergabe vorgeschrieben – Angebotsabgabe sowie Zusage- und Absagemitteilungen dürfen dann nur noch auf elektronischem Weg erfolgen. Ab 18. Oktober 2018 ist das für alle Vergabestellen im sogenannten Oberschwellenbereich verbindlich. Schon seit Januar 2018 gelten dafür folgende Schwellenwerte, die festlegen, wann ein Auftrag überhaupt EU-weit öffentlich ausgeschrieben werden muss:
- Bauaufträge über 5.548.000,00 Euro
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 221.000,00 Euro
Unterschwellenbereich (nationale Liefer- und Dienstleistungen)
Für den Unterschwellenbereich unterhalb der o.g. Schwellenwerte gelten andere Regelungen zur elektronischen Vergabe. Zum 15.09.2018 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in NRW auch für die Kommunen eingeführt. § 38 Abs. 2 UVgO sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber ab dem 01.01.2019 die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten über elektronische Vergabesysteme (E-Vergabe) akzeptieren müssen und diese dann ab dem 01.01.2020 zur ausschließlichen Verwendung vorgeben müssen. Damit kommt es auch für kommunale Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich zur Einführung der E-Vergabe, die im Oberschwellenbereich ja bereits ab dem 18.10.2018 verbindlich ist. Gleichwohl wird bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die E-Vergabe nach 2020 noch nicht verpflichtend, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung bzw. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, siehe hierzu § 38 Abs. 4 UVgO.
Unterschwellenbereich (nationale Bauleistungen)
Für Bauaufträge im Unterschwellenbereich bleibt es bis auf weiteres bei der Wahlmöglichkeit des Auftraggebers, gemäß § 11 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).