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Wohngeld

Details

Sie können Wohngeld als Mieter (sog. Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sog. Lastenzuschuss) erhalten. Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen.

Wohngeld wird in jedem Einzelfall gesondert – auf der Basis der sog. Wohngeldformel – berechnet. Bei der Berechnung werden die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag bezuschusst. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sog. Mietenstufen.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert bzw. verändert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Hinweise

Sie können im laufenden Wohngeldbezug einen Antrag auf Anpassung des Wohngelds als Zuschuss zu Ihren Wohnkosten stellen, wenn

  • sich Ihr Gesamteinkommen verringert hat,

  • sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht hat oder

  • sich Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum erhöht hat.

Diese Veränderungen können, aber müssen nicht zwangsläufig zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. Eine Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich. Die Änderung muss durch entsprechende Nachweise belegt werden.

Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert bzw. verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen sog. Datenabgleich überprüfen.

Begriffe im Kontext

Miete, Mietzuschuss, Wohngeldangelegenheiten, Wohngeldantrag, Wohngeldbescheid, Wohngeldbetrag, Wohngeldhöhe, Wohngeldzahlung, Wohnung