Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16.12.2004 das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 01.03.2005 in Kraft getreten.
Das Gesetz beinhaltet im wesentlichen die Einrichtung eines landesweiten Vergaberegisters mit entsprechenden Anzeigepflichten auch für Kommunen sowie Transparenzregelungen mit entsprechenden Veröffentlichungspflichten sowohl seitens der Ratsmitglieder als auch der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.
Bei der Stadt Ahaus sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:
- Anzeigepflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 18 Abs. 1 KorruptionsbG)
- Jährliche Auskunftspflicht zu Nebeneinnahmen des Bürgermeisters gegenüber dem Rat (§ 17 Abs. 2 KorruptionsbG); Stichtag: 31.03. jeden Jahres
- Auskunftspflicht von Mandatsträgern (Ratsmitglieder, Ortsvorsteher, sachkundige Bürger/-innen u.ä.) über den ausgeübten Beruf, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien, Mitgliedschaften in Organen privatrechlicher Unternehmen und Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien (§ 16 KorruptionsbG)