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Korruptionsbekämpfung

transparenz in der Stadt Ahaus

Fast alle haben eine mehr oder weniger genaue Vorstellung davon, was „Korruption“ bedeutet. Dabei wird der Begriff häufig synonym zu dem der „Bestechung“ verstanden.
In der Praxis reichen korruptionsrelevante Sachverhalte jedoch weit hierüber hinaus. Gleichwohl gibt es im deutschen Rechtssystem keine Legaldefinition.

Transparency International (TI)

Transparency International (TI) bekämpft als international anerkannte Nichtregierungsorgansiation Korruption weltweit und beschreibt sie als „Missbrauch öffentlich oder privatwirtschaftlich anvertrauter Macht- oder Einflussstellung zu privatem Nutzen“. Diese Definition setzt einen weit gefassten Rahmen, der über „klassische“ Korruptionsdelikte hinausgeht, und den sich die Stadt Ahaus als korporatives TI-Mitglied ebenfalls zu eigen gemacht hat.
TI arbeitet gemeinnützig und politisch unabhängig. Eine der Hauptaufgaben ist die Schaffung von Transparenz durch nachhaltige Zusammenarbeit von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft zur Schärfung des öffentlichen Bewusstseins über die schädlichen Folgen von Korruption. Die Stadt Ahaus wirbt dafür, diese Arbeit aktiv zu unterstützen!

Korruptionsbekämpfung in der Politik

Nach § 7 Satz 1 KorruptionsbG haben die Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinden, die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 58 Abs. 3 GO (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 KorruptionsbG) gegenüber dem Bürgermeister schriftlich Auskunft zu geben über

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

Die Angaben sind in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Aufgrund dieser Veröffentlichungspflicht sind auch Veränderungen mitzuteilen. Auch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben diese Auskunft gegenüber dem/r Leiter/in der Aufsichtsbehörde abzugeben.

Die jährliche Veröffentlichung dient einerseits der Unterrichtung der Öffentlichkeit und andererseits dem Schutz der Betroffenen. Durch diese Transparenzvorschrift erhalten die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Aktivitäten der genannten Amtsträger nachzuvollziehen. Die Betroffenen wiederum können sich im Einzelfall darauf berufen, ordnungsgemäß über alle Funktionen und Mitgliedschaften schriftlich Auskunft gegeben zu haben.

Bei Fragen zur Korruptionsbekämpfung in der Politik wenden Sie sich gerne an uns.

Korruptionsbekämpfung in der Verwaltung

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 16.12.2004 das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Das Gesetz ist am 01.03.2005 in Kraft getreten.

Das Gesetz beinhaltet im wesentlichen die Einrichtung eines landesweiten Vergaberegisters mit entsprechenden Anzeigepflichten auch für Kommunen sowie Transparenzregelungen mit entsprechenden Veröffentlichungspflichten sowohl seitens der Ratsmitglieder als auch der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister.

Bei der Stadt Ahaus sind folgende Maßnahmen ergriffen worden:

  • Erlass einer Dienstanweisung zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption
  • Einrichtung einer Zentralen Vergabestelle
  • Anzeigepflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Rat bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten (§ 8 Abs. 1 KorruptionsbG)
  • Jährliche Auskunftspflicht zu Nebeneinnahmen des Bürgermeisters gegenüber dem Rat (§ 8 Abs. 2 KorruptionsbG); Stichtag: 31.03. jeden Jahres
  • Auskunftspflicht von Mandatsträgern (Ratsmitglieder, Ortsvorsteher, sachkundige Bürger/-innen u.ä.) über den ausgeübten Beruf, Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien, Mitgliedschaften in Organen privatrechlicher Unternehmen und Funktionen in Vereinen und vergleichbaren Gremien (§ 7 KorruptionsbG)

Allgemein ist die Zahl der aufgedeckten Korruptionsfälle und die damit verbundene Verunsicherung der Bevölkerung in das Vertrauen der Funktionsfähigkeit und die Integrität der öffentlichen Verwaltung gestiegen. Die verwaltungsintern betriebene Korruptionsprävention ist daher eine vordringliche Aufgabe von erheblicher Bedeutung.

Der weit überwiegende Teil der Beschäftigten im öffentlichen Dienst erfüllt seine Aufgaben dem Staat und seinem Dienstherren gegenüber loyal, unparteiisch, gerecht und zum Wohl der Allgemeinheit.

Die Wenigen aber, die korrupt sind, schaden nicht nur dem Ansehen des öffentlichen Dienstes insgesamt, sondern verursachen auch beträchtlichen materiellen Schaden zu Lasten der Allgemeinheit. Die Straftaten Einzelner werden im Bewusstsein der Allgemeinheit auf sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer betroffenen Dienststelle übertragen. Vordringliche Aufgabe ist daher die Konzentration auf die Korruptionsprävention.

Diese Dienstanweisung, die am 01. August 2006 in Kraft getreten ist, soll dazu beitragen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Problematik zu sensibilisieren und Korruption in erster Linie vorzubeugen, sie aufzudecken, zu verfolgen und zu ahnden. Sie soll den Beschäftigten Richtschnur ihres Verhaltens sein und zugleich Handlungsanleitung und Hilfestellung bieten, um bei einer sich abzeichnenden Korruptionsgefahr angemessen und einheitlich reagieren zu können.

Für jeden, der versucht durch Bestechung und Korruption die Entscheidung oder das Handeln eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu beeinflussen, muss durch das einheitliche und klar definierte Auftreten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sofort erkennbar sein, dass Korruption in der Stadtverwaltung Ahaus keinen Platz hat.

Bei der Stadt Ahaus wurde zum 01.10.2006 eine Zentrale Vergabestelle (ZVS) eingerichtet, die für die Durchführung sämtlicher förmlicher Ausschreibungsverfahren zuständig ist.

Die Einrichtung der ZVS bietet folgende Vorteile:

  • Das Vergabeverfahren ist in personeller und organisatorischer Hinsicht von der späteren Auftragsabwicklung getrennt. Darüber hinaus werden die Ausschreibungen nach einem standardisierten Verfahrensablauf vorgenommen, so dass sichergestellt wird, dass sämtliche Verfahrensschritte unter Beachtung des 4-Augen-Prinzips durchgeführt werden. Diese beiden Maßnahmen tragen dazu bei, Korruptionsmöglichkeiten zu verhindern.
  • Das umfangreiche und von der europäischen Rechtsprechung dominierte Vergaberecht sowie das städische Vertragswerk wird von der ZVS in gebündelter und aktueller Form vorgehalten und allen Fachbereichen zur Verfügung gestellt. Hierdurch wird ein einheitliches und rechtssicheres Auftreten der Stadt Ahaus in allen Vergabeverfahren gewährleistet und Verfahrensfehler werden vermieden.

Bei Fragen zur Korruptionsbekämpfung in der Verwaltung wenden Sie sich gerne an uns.