Bei diesem Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen handelt es sich um einen einfachen Mietspiegel nach § 558 c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Fortschreibung soll nach § 558 c Abs. 3 BGB im Abstand von zwei Jahren erfolgen.
Der Mietspiegel dient als Richtlinie zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Ortsüblich ist die Miete, die im Bereich der Stadt Ahaus für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart worden ist.
Der Mietspiegel bietet den Mietparteien eine Orientierungsmöglichkeit, um in eigener Verantwortung die Miethöhe je nach Lage, Ausstattung, Zustand der Wohnung und des Gebäudes zu vereinbaren. Er greift weder in bestehende Vertragsrechte ein, noch berührt er die Vertragsfreiheit bei Neuabschluss von Mietverträgen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Ahaus nicht berechtigt ist, Beratungen oder Rechtsauskünfte bei nicht preisgebundenem Wohnraum zu erteilen. Hierfür stehen Beratungsstellen, Rechtsanwälte und auch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter zur Verfügung.