Regelungen zur elektronischen Vergabe
Regelung der Stadt Ahaus
Ab dem 01.01.2022 wird die Stadt Ahaus alle förmlichen Vergabeverfahren nur noch elektronisch über ein Vergabemanagementsystem abwickeln. Im Zuge der Digitalisierung der Verwaltung wird damit die elektronische Akte für die Zentrale Vergabestelle eingeführt.
Angebote in förmlichen Vergabeverfahren können daher nur noch elektronisch über das sogenannte Bietertool von auf dem Vergabemarktplatz Westfalen registrierten Unternehmen abgegeben werden.
Regelung des Vergaberechts Oberschwellenbereich (EU-Vergaben)
Zukünftig wird die vollständig elektronische Vergabe vorgeschrieben – Angebotsabgabe sowie Zusage- und Absagemitteilungen dürfen dann nur noch auf elektronischem Weg erfolgen.Seit dem 18. Oktober 2018 ist das für alle Vergabestellen im sogenannten Oberschwellenbereich verbindlich. Ab dem 01.01.2022 gelten dafür folgende Schwellenwerte, die festlegen, wann ein Auftrag im Oberschwellenbereich liegt und deshalb EU-weit ausgeschrieben werden muss:
- Bauaufträge über 5.382.000,00 Euro
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge über 215.000,00 Euro
Regelung des Vergaberechts Unterschwellenbereich (nationale Liefer- und Dienstleistungen)
Für den Unterschwellenbereich unterhalb der o.g. Schwellenwerte gelten andere Regelungen zur elektronischen Vergabe. Zum 15.09.2018 wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in NRW auch für die Kommunen eingeführt. § 38 Abs. 2 UVgO sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber seit dem 01.01.2020 die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten über elektronische Vergabesysteme (E-Vergabe) zur ausschließlichen Verwendung vorgeben müssen. Damit wurde auch für kommunale Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschwellenbereich die E-Vergabe eingeführt. Gleichwohl ist bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die E-Vergabe noch nicht verpflichtend, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung bzw. Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, siehe hierzu § 38 Abs. 4 UVgO.
Regelung des Vergaberechts Unterschwellenbereich (nationale Bauleistungen)
Für Bauaufträge im Unterschwellenbereich bleibt es bis auf weiteres bei der Wahlmöglichkeit des Auftraggebers, gemäß § 11 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A).