Das Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffinnen und Schöffen ist bereits abgeschlossen. Die Entscheidung über die Vorschlagsliste ist am 03. Mai 2023 durch den Rat der Stadt Ahaus getroffen worden. Vielen Dank für Ihr Interesse am Schöffenamt.
Eignungsvoraussetzungen:
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Ahaus wohnen und am 01.01.2024 mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die der deutschen Sprache mächtig sind. Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, oder ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat anhängig ist, das zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch Beschäftigte in der Justiz oder justiznahe Berufe (Richter, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht das Schöffenamt ausüben.
Persönliche Voraussetzungen:
Schöffen sollen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt ein hohes Maß an Objektivität, Verantwortungsbewusstsein und Meinungsbildungsfähigkeit, aber auch logisches Denkvermögen und die gesundheitliche Eignung sind weitere wichtige Voraussetzungen. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Interessierte Bürger müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.
Aufgabe und Verantwortung:
Schöffen sind gleichberechtigt gegenüber den Berufsrichtern. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen die Stimmen der beiden Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Schöffen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen.
Entschädigung:
Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Schöffinnen und Schöffen werden vom Arbeitgeber für die Schöffentätigkeit freigestellt. Daraus dürfen sich für Arbeitnehmende keine Nachteile ergeben.
Die Schöffinnen und Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für erlittene Nachteile, und zwar für den Zeitaufwand, für Verdienstausfall, für notwendige Fahrtkosten, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für sonstigen Aufwand (z. B. für eine notwendige Vertretung oder eine Begleitperson) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigungen für Verdienstausfall – nicht zu versteuern.