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Änderung der Eigentumsverhältnisse und Steuer- und Abgabenpflicht

Details

Sie haben eine Immobilie veräußert und möchten, dass die Grundsteuer und grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren von der Neueigentümerseite übernommen werden?

Für die Stadt Ahaus gelten für die Grundsteuer und die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren (Abfallbeseitigungs-, Abwasser-, Straßenreinigungs- und Gewässerunterhaltungsgebühren) verschiedene Regelungen, ab welchem Zeitpunkt die Steuer- oder Abgabenpflicht auf die neue Eigentumspartei übergeht.

Die Stadt Ahaus wird im Regelfall erst durch den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Ahaus über geänderte Eigentumsverhältnisse informiert. Mit diesem Grundsteuermessbescheid legt das Finanzamt Ahaus fest, ab welchem Zeitpunkt der Grundbesitz der neuen Eigentumspartei steuerlich zuzurechnen ist. Die Steuerpflicht beginnt grundsätzlich zum 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung der Eigentumsverhältnisse folgt. An den Grundsteuermessbescheid ist die Stadt Ahaus gebunden.

Die Abgabenpflicht für die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren geht im Regelfall mit dem auf den Eigentumsübergang folgenden Monat auf die neue Eigentumspartei über. Dieser Zeitpunkt richtet sich nach der Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Melden sich die Beteiligten bereits im Vorfeld, besteht die Möglichkeit im Einvernehmen hiervon abzuweichen: Solange der aktuelle Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Ahaus noch nicht berücksichtigt wurde, kann bei der Stadt Ahaus die nachstehende „Vereinbarung über die Zahlung von Grundbesitzabgaben“ vorgelegt werden.

Damit erklären die bisherige und die neue Eigentumspartei, dass die Grundsteuer und die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zu einem von ihnen vereinbarten Termin auf die neue Eigentumspartei übergehen sollen. Das Formular muss dem Fachbereich Finanzen vorgelegt werden und wird dort auf Vollständigkeit überprüft. Die Stadtkasse der Stadt Ahaus wird die Grundsteuern und die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren vom vereinbarten Zeitpunkt an bei dem/der neuen Eigentümer*in anfordern, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen.

Aus Verfahrensgründen bitten wir darum, die Erklärung möglichst bis zum 1. Dezember des laufenden Jahres einzureichen.