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Grundsteuer

Details

Für die Städte und Gemeinden gilt die Grundsteuer als die verlässliche Finanzierungsquelle in der Struktur der gemeindlichen Steuererträge, denn im Gegensatz zur Gewerbesteuer ist die Grundsteuer keinen konjunkturellen Schwankungen unterworfen.

Als Realsteuer knüpft die Grundsteuer an das Vorhandensein eines Objektes, das heißt an das Eigentum, die Beschaffenheit und den Wert des Grundstückes im Sinne des Bewertungsgesetzes an.

Man unterscheidet zwischen:

  • Grundsteuer A Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke
    und der

  • Grundsteuer B

    Wohngrundstücke: Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum

    Nichtwohngrundstücke: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke

Die Grundsteuer sollte nicht mit der Grunderwerbsteuer verwechselt werden:
Ein Unterschied zwischen der Grundsteuer und der Grunderwerbsteuer ist, dass die Grundsteuer vom Grundstück laufend zu zahlen ist. Die Grunderwerbsteuer fällt nur beim Erwerb des Grundstücks an.

Die gesetzlich geregelte steuerschuldige Person der Grundsteuer ist diejenige Person, der der Grundbesitz bei der Feststellung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt Ahaus zugerechnet wird. Sind dies mehrere Personen, haften diese gesamtschuldnerisch.

Die Grundsteuern werden in der Regel zusammen mit den grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren in Quartalsraten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November durch einen Steuerbescheid festgesetzt.

Die Höhe der Grundsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren auf der Grundlage des Grundstückswertes ermittelt.

Auf der ersten Stufe bewertet das Finanzamt Ahaus das Grundstück und ermittelt damit die Höhe des sogenannten Grundsteuermessbetrages. Den Eigentümern*innen und auch der Stadt Ahaus wird darüber ein gesonderter Bescheid zugesandt, der sogenannte Grundsteuermessbescheid.

Auf der zweiten Stufe bildet der Grundsteuermessbetrag die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Die Stadt Ahaus muss den Grundsteuermessbetrag mit ihrem für das Jahr geltenden Hebesatz multiplizieren, um die Grundsteuer zu ermitteln. Hierüber erhalten die Eigentümer*innen ihren Steuerbescheid.

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt. Ändern sich unterjährig die Eigentumsverhältnisse, werden diese zum 1. Januar des folgenden Jahres durch einen neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes berücksichtigt. Diese Grundlage bindet die Stadt Ahaus. Das heißt, solange kein geänderter Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Ahaus ergangen ist, ist die Stadt Ahaus an den bisherigen gebunden. Somit bleibt die bisherige Person auch weiterhin steuerschuldige Person und wird zur Zahlung der Grundsteuern herangezogen.

Nähere Informationen zum Thema Eigentumsübergang finden Sie unter "Änderung der Eigentumsverhältnisse und Steuer- und Abgabenpflicht".

Begriffe im Kontext

Grundsteuer, Grundsteuer B, Grundsteuer A, Fälligkeit, Grundsteuermessbetrag, Änderung der Eigentumsverhältnisse