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Vergnügungssteuer

Details

Die Stadt Ahaus erhebt wie viele andere Städte und Gemeinden die sogenannte Vergnügungssteuer. Gegenstand der Steuer ist der finanzielle Aufwand für Vergnügungen.  Die Vergnügungssteuer dient hauptsächlich der Einnahmeerzielung, verfolgt jedoch auch ordnungs- und sozialpolitische Ziele, indem zum Beispiel durch die Besteuerung von Spielgeräten die Eindämmung der Spielsucht erreicht werden soll.

Die Vergnügungssteuer wird für folgende Sachverhalte erhoben:

·         Schönheitstänze und erotische Darbietungen, wie Striptease, Tabledances und Peepshows

·         Filmvorführungen in Sex-Shops

·         Sex- und Erotikmessen

·         Ausspielungen in Spielklubs und Spielcasinos und anderen Orten

·         Nutzung von Spielapparaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit

Steuerschuldig sind die Personen, die eine der oben genannten Veranstaltungen unternommen haben oder Spielapparate halten. Zusätzlich gehören Personen, denen aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Spielhallenerlaubnis oder Aufstellerlaubnis erteilt wurde, sowie Inhabende der Räume oder Grundstücke, sofern diese an den Einnahmen oder dem Ertrag des Apparats beteiligt sind, zum Kreis der steuerschuldigen Personen.

Erklärungspflichten

Wird für eine der vergnügungssteuerpflichtigen Sachverhalte ein Eintrittsgeld erhoben, ist die steuerschuldige Person verpflichtet, die Abrechnung der Eintrittskarten der Stadt Ahaus binnen sieben Werktagen nach der Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.

Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen ist der Spielumsatz spätestens sieben Werktage nach Veranstaltung zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) ist die steuerschuldige Person verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Ahaus eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen.

Wird in bestimmten Fällen die Vergnügungssteuer nach der Roheinnahme bemessen, sind der Stadt Ahaus spätestens sieben Werktage nach der Veranstaltung die Roheinnahmen zu erklären. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich bis zum siebten Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.

Begriffe im Kontext

Vergnügungssteuer, Erklärungspflichten, Steueranmeldung