Gewerbesteuer
Details
Für die Städte und Gemeinden steht die Gewerbesteuer an erster Stelle in der Struktur der gemeindlichen Steuererträge. Selbst durch das Abführen der sogenannten Gewerbesteuerumlage verbleibt immer noch ein beträchtlicher Teil bei den Städten und Gemeinden. Sie ist damit der bedeutendste Steuerertrag und eine wichtige Finanzierungsquelle im kommunalen Haushalt. Gewerbesteuerpflichtig ist der Unternehmende eines im Inland betriebenen Gewerbebetriebes.
Berechnung der Gewerbesteuer
Die Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag stellt den nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnden Gewinn aus dem Gewerbebetrieb dar, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist.
Das zuständige Finanzamt ermittelt anhand Ihrer Steuererklärung den Gewerbeertrag. Hiermit wird ein Gewerbesteuermessbetrag festgestellt, der unter Anwendung der sogenannten Steuermesszahl in Höhe von einheitlich 3,5 Prozent auf den Gewerbeertrag ermittelt wird. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro zu kürzen. Bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie bei einigen im Gewerbesteuergesetz genannten Unternehmen (Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 Gewerbesteuergesetz) wird der Gewerbeertrag um einen Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrages gekürzt.
Nachdem der Gewerbesteuermessbetrag durch das zuständige Finanzamt ermittelt wurde, werden Ihnen und der Gemeinde die Besteuerungsgrundlagen sowie der Gewerbesteuermessbetrag in Form eines Gewerbesteuermessbescheides/einer Zerlegungsbekanntgabe bekanntgegeben. An diesen sogenannten Grundlagenbescheid ist die Gemeinde bei der Berechnung der Gewerbesteuer gebunden. Das Finanzamt entscheidet hierbei gleichzeitig über die Steuerpflicht und die Hebeberechtigung der Gemeinde. Für Sie als gewerbetreibende Person ist es wichtig, die Steuererklärungen/die Zerlegungsunterlagen rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt einzureichen, um Schätzungen und gegebenenfalls Zinsfestsetzungen nach der Abgabenordnung zu vermeiden.
Auf die vom Finanzamt in den Grundlagenbescheiden übermittelten Messbeträge wendet die Gemeinde den für den Erhebungszeitraum gültigen Hebesatz an. Sie ermittelt so die Gewerbesteuer und setzt diese in dem Gewerbesteuerbescheid fest. Die Hebesätze werden von den Gemeinden in eigener Verantwortung festgelegt und in die Haushaltssatzung aufgenommen. Bei der Stadt Ahaus erfolgt dies über eine gesonderte Hebesatzsatzung.
Vorauszahlungen
Auf die Gewerbesteuer sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.
Erfolgt die Festsetzung der Vorauszahlungen auf der Grundlage eines Messbescheides für Vorauszahlungszwecke durch das Finanzamt, so ist die Gemeinde an diesen Bescheid gebunden. Einen Einspruch gegen die Höhe müssen Sie dann bei dem jeweiligen Finanzamt einlegen.
Die Stadt Ahaus kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich voraussichtlich für den Erhebungszeitraum ergeben wird. Voraussetzung für die Anpassung ist ein schriftlicher Antrag, dem Nachweise (zum Beispiel eine BWA) über die sich ergebenden Besteuerungsgrundlagen beizufügen sind. Da Gemeinden an die Grundlagenbescheide gebunden sind, empfiehlt sich der direkte Weg über das Finanzamt aus Praktikabilitätsgründen.
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einer Nachforderung oder Erstattung, so wird diese Summe verzinst. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Die Zinshöhe beträgt 0,15 Prozent je Monat.
Für 2019, 2020 und 2021 beginnt der Zinslauf 21 Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraumes. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.