Archivgut Einsicht gewähren
Details
Bund, Länder, Landschaftsverbände, Kreise, Städte und Gemeinden sind in Deutschland verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Archiv zu unterhalten. Nordrhein-Westfalen verfügt über eine reiche Archivlandschaft. Mehr als 1.000 Archive in unterschiedlicher Trägerschaft bewahren einen wichtigen Teil des historischen Erbes des Landes.
Zu wissenschaftlichen Zwecken, für heimatkundliche Fragestellungen, zur Erforschung der eigenen Familie oder zur Klärung von Rechtsfragen können Sie im jeweils zuständigen Archiv Archivgut auswerten. Archivgut können Akten sein, aber auch Karten, Urkunden, Fotos, Filme oder digitale Daten. Viele Archive unterhalten Bibliotheken mit lokal- und regionalhistorischen Veröffentlichungen.
Archive erschließen historische Dokumente in Datenbanken und Verzeichnissen, die in den Lesesälen der Archive und teilweise im Internet zur Verfügung stehen. Das Archivpersonal unterstützt Sie bei Ihrer Recherche. Eine Einsichtnahme ist in der Regel nur vor Ort in den Lesesälen zu den Öffnungszeiten möglich. Die wertvollen Unterlagen können nicht entliehen werden. In der Regel können aber Reproduktionen in Auftrag gegeben werden. Eine vorherige Anmeldung kann erforderlich sein.
Üblicherweise ist Archivgut nach seinem Entstehen 30 Jahre lang gesperrt. Vorher können Sie es nicht nutzen. Archivgut, das sich auf natürliche Personen bezieht, dürfen Sie frühestens zehn Jahre nach deren Tod nutzen. Können Sie den Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand feststellen, endet die Sperrfrist 100 Jahre nach der Geburt. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sperrfristen auf Antrag auch verkürzt werden.
Hinweise
Das Archiv stellt Archivalien aus den folgenden historischen Verwaltungszugehörigkeiten zur Nutzung zur Verfügung:
dem Fürstbistum Münster (Archivalien bis 1802)
dem Fürstentum Salm-Salm und Salm-Kyrburg (Archivalien bis 1810)
dem Lippedepartement des Kaiserreichs Frankreich (Archivalien bis 1813)
des preußischen Zivilgouvernements zwischen Weser und Rhein (Archivalien bis 1815)
der Provinz Westfalen (Archivalien bis 1946)
des Kreises Ahaus (Archivalien bis 1975)
des Kreises Borken (Archivalien ab 1975)
der Stadt Ahaus (Archivalien ab dem 14. Jahrhundert)
des Amtes Wüllen (Archivalien bis 1969)
des Amtes Wessum (Archivalien bis 1975)
Personenstandsbücher
des Standesamtes der Stadt Ahaus,
der Standesämter des Amtes Wüllen,
der Standesämter des Amtes Wessum
Nach den Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG), gelten folgende Fristen zur Übernahme der Personenstandsbücher:
Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister werden nach 80 Jahren, Geburtsregister nach 110 Jahren und Sterberegister nach 30 Jahren nicht mehr vom Standesamt fortgeführt, sondern als Archivgut nach den Regelungen des Archivgesetztes NRW im städtischen Archiv aufbewahrt und zugänglich gemacht.
Darüber hinaus stehen zur Nutzung zur Verfügung:
Fotosammlung
Ansichtskartensammlung
Filmmaterialien
Zeitungssammlung
Ahauser Kreiszeitung/Ruhrnachrichten/Münsterland Zeitung (1887 bis heute)
Westfälische Nachrichten (1952 bis heute)