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Vormundschaften/Pflegschaften

Details

Das Familiengericht bestellt einen Vormund/Pfleger, wenn Eltern oder Elternteile aus unterschiedlichsten Gründen nicht dazu in der Lage sind, die Verantwortung und Versorgung der eigenen Kinder zu gewährleisten. Wenn die sorgeberechtigten Eltern verstorben sind oder wenn die Eltern selber noch minderjährig sind wird ebenso ein Vormund/Pfleger bestellt. Ein Pflegschaft umfasst nur Teile der elterlichen Sorge

  • Der Vormund/Pfleger hat als gesetzlicher Vertreter des Kindes die Interessen seines Mündels zu vertreten und die Eltern können sich darüber informieren lassen

  • Der Vormund/Pfleger hält regelmäßig Kontakt zu seinem Mündel und steht im Austausch mit seinen Eltern

Begriffe im Kontext

Vormundschaften, Pflegschaften, Jugend, Kinder, Eltern, Vormund