Reisegewerbekarte
Details
Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung nicht den Betrieb von Reisebüros, sondern das ambulante Gewerbe, z.B. „fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.
Wer benötigt eine Reisegewerbekarte?
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand außerhalb der gewerblichen Niederlassung ohne vorherige Bestellung oder ohne eine gewerbliche Niederlassung zu haben gewerbliche Tätigkeiten ausübt.
Darunter fallen laut § 55 Gewerbeordnung (GewO):
der Ankauf und Vertrieb von Waren oder anderen gewerblichen Leistungen
das Anbieten von Leistungen
die Aufsuchung von Bestellungen auf Leistung
die Ausübung von unterhaltenden Tätigkeiten als selbstständiger Schausteller oder nach Schaustellerart.
Wo bekomme ich eine Reisegewerbekarte?
Wer ein Reisegewerbe betreiben möchte, bedarf der Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte. Sie ist bei dem Ordnungsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen festen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel im gesamten Bundesgebiet gültig. Sie ist während der Gewerbeausübung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Wichtige Hinweise:
Die Reisegewerbekarte darf Ihnen erst ausgehändigt werden, wenn Sie diese unterschrieben haben. Sie kann daher nicht auf dem Postwege oder elektronisch übersandt werden, sondern muss von Ihnen persönlich in der Gewerbemeldestelle in Empfang genommen werden. Eine elektronische Abwicklung des vollständigen Verfahrens ist daher nicht möglich.
Sofern öffentliche Straßen, Wege und Plätze in Ausübung des Reisegewerbes genutzt werden sollen, ist eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Diese muss bei der Stadtverwaltung beantragt werden.
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Kosten
Für die Ausstellung der Reisegewerbekarte fällt eine Verwaltungsgebühr an, deren Höhe das für den Antragsteller zuständige Ordnungsamt festsetzt.
Unterlagen
Antragsformular auf Erteilung einer Reisegewerbekarte (Im Antrag selbst sollten die angebotenen Waren aufgeführt werden)
Personalausweis bzw. Pass
Führungszeugnis (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der örtlichen Behörde, in deren Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat)
Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt (anzufordern beim für den Antragsteller zuständigen Finanzamt)
ggf. Passfoto
ggf. Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (nur beim Verkauf unverpackter Lebensmittel)
ggf. einen Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
Bearbeitungsdauer
Die Reisegewerbekarte muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.
Wenn Sie eine Erlaubnis für eine Tätigkeit im Reisegewerbe beantragt haben, gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen ( § 42a Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)) über Ihren Antrag entschieden hat ( § 6a Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)).
Es wird ordnungswidrig gehandelt, wenn die Tätigkeit ohne die erforderliche Reisegewerbekarte ausgeführt wird.