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Geburt im Ausland / Nachbeurkundung

Details

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. 

Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie bei dem zuständigen Standesamt stellen.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ist ihr Wohnsitzstandesamt, ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

Begriffe im Kontext

Geburt, Erstregistrierung,, Ausland, Nachbeurkundung, Erstbeurkundung, Generationenschnitt, Geburtsurkunde, Auslandsdeutsche, Auslandsdeutscher, deutsche Geburtsurkunde, Geburt im Ausland, deutsche Staatsangehörigkeit, Wohnsitz im Ausland