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Geburt im Ausland / Nachbeurkundung

Details

Wurden Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren, können Sie die Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (Nachbeurkundung) beantragen. Eine gesetzliche Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäß erteilte ausländische Geburtsurkunde (gegebenenfalls mit Übersetzung, Legalisation oder Apostille) beweist die Tatsache der Geburt. 

Sinnvoll kann eine Nachbeurkundung dann sein, wenn die Namensführung oder die Abstammungsverhältnisse in Deutschland verbindlich nachgewiesen werden sollen. Ferner kann Ihnen das Standesamt nach der Beurkundung jederzeit neue Urkunden (auch mehrsprachig) ausstellen.

Den Antrag auf Beurkundung der Geburt Ihres Kindes in einem deutschen Geburtenregister können Sie bei dem zuständigen Standesamt stellen.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ist ihr Wohnsitzstandesamt, ohne Inlandswohnsitz ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Antragsberechtigt sind auch Eltern, Ehepartner oder Lebenspartner beziehungsweise Ehepartnerin oder Lebenspartnerin oder Kinder der im Ausland geborenen Person.

Kosten

Verwaltungsgebühr für die nachträgliche Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: 99,00 EUR Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Geburtsurkunde (Erst-Exemplar): 12,00 EUR Verwaltungsgebühr für die Ausstellung weiterer Geburtsurkunden, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden: 6,00 EUR.

Fristen

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der bzw. die im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, deren beziehungsweise dessen Geburt in einem deutschen Geburtenregister beurkundet werden soll, hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach einem deutschen Elternteil oder durch Einbürgerung erworben.

  • Mindestalter als antragstellende Person: 16 Jahre

  • antragsberechtigte Personen für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt sind

    • die Eltern

    • jeder Elternteil für sich,

    • die einzutragende Person selbst,

    • deren Ehe- oder Lebenspartner(in) und

    • deren Kinder.

Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • gültiger Personalausweis oder Pass

Zusätzlich müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • ausländische Geburtsurkunde mit Übersetzung in die deutsche Sprache, die ein amtlich anerkannter Übersetzer oder eine amtliche Übersetzerin vorgenommen und beglaubigt hat, sowie, wenn nötig, Legalisation beziehungsweise Apostille (unter Umständen genügt eine Internationale Geburtsurkunde)
  • bei Eingebürgerten zusätzlich: Einbürgerungsurkunde

Bei Vertretung zusätzlich:

  • schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
  • gültiger Personalausweis oder Pass der bevollmächtigten Person

Das Standesamt kann erforderlichenfalls die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt unmittelbar an das hierfür zuständige Standesamt in Deutschland stellen.

Haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, können Sie den Antrag alternativ bei der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung stellen. Diese leitet ihn dann an das in Deutschland  zuständige Standesamt weiter.

Zuständig für die Beurkundung der Auslandsgeburt von Deutschen ohne Inlandswohnsitz ist:                                               

  • das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person in Deutschland zuletzt ihren Wohnsitz hatte,
  • ergibt sich danach keine Zuständigkeit, das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person im Inland ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, das Standesamt I in Berlin.

Grundsätzlich sind alle mit den erforderlichen Antragsunterlagen vorzulegenden Urkunden und Ausweise  im Original vorzulegen.

  • Gegebenenfalls können bei der Auslandsvertretung beglaubigte Kopien gefertigt werden, wofür weitere Gebühren anfallen.
  • Die Auslandsvertretung kann in der Regel auch feststellen, ob eine Namenserklärung erforderlich ist. In diesem Fall kann eine entsprechende Erklärung gleich vor Ort aufgenommen werden.

Der Versand von Geburtsurkunden erfolgt ausschließlich postalisch gegen Gebühr.

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