Osterfeuer/Schlagabraum Genehmigung
Details
Grundsätzlich ist gem. § 7 Absatz 1 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG) das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien – auch unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt - untersagt. Die Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG prinzipiell die Möglichkeit, Ausnahmen vom generell nach Landesrecht verbotenen Ab- und Verbrennen von Gegenständen zu gewähren. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar. In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest. Damit kann die Häufigkeit und das Ausmaß von Brauchtumsfeuern im Gemeindegebiet beeinflusst werden.
Grundsätzlich können Feuer nur dann als Brauchtum angesehen werden, soweit diese von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind.
Feuer im Freien dürfen nicht zur Abfallbeseitigung missbraucht werden.
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In vielen Städten und Gemeinden bestehen Regelungen zur Durchführung von Oster- und anderen Brauchtumsfeuern. Diese legen eine Anzeige- oder Genehmigungspflicht mit Einzelheiten zur Durchführung dieser Feuer fest.
Osterfeuer - Beseitigung pflanzlicher Abfälle
Grundsätzlich ist es nach den Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW verboten, Gegenstände im Freien zu verbrennen. Von diesem Verbot können jedoch sogenannte Brauchtumsfeuer (Osterfeuer), die eindeutig der Brauchtumspflege dienen, ausgenommen werden.
Ein starkes Indiz dafür, dass mit dem Feuer ein derartiger spezifischer Zweck der Brauchtumspflege verbunden ist, ergibt sich vor allem daraus, dass das Feuer von Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Kein Brauchtumsfeuer im Sinne des Landesimmissionsschutzgesetz NRW sind insbesondere solche Feuer, deren Zweck darauf gerichtet ist, pflanzliche oder sonstige Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Der Fachbereich Sicherheit und Ordnung hat folgende Hinweise und Auflagen für Sie zusammengestellt:
Osterfeuer
Sind nur zulässig, wenn sie von in der Ortsgemeinschaften verankerten Glaubensgemeinschaften, größeren Organisationen und Vereinen im Rahmen einer für jedermann zugänglichen öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden.
Sind mindestens drei Werktage vor dem vorgesehenen Verbrennungstermin dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung schriftlich unter Angabe der Menge, des genauen Ortes, des Datums und der Uhrzeit des Verbrennens sowie Name, Anschrift und Telefonnummer (Handynummer) der verantwortlichen Person, die das Feuer beaufsichtigen, anzuzeigen.
Als Brennmaterial kommen ausschließlich trockener Baum- und Strauchschnitt sowie unbehandeltes Holz in Betracht. Andere Stoffe, insbesondere lackiertes, beschichtetes bzw. behandeltes Holz, Sperrmüll, Altreifen, Kunststoffe, Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden.
Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh, Reisig oder unbehandeltes Holz eingesetzt werden.
Das Abbrennen wird stichprobenartig kontrolliert, auch hinsichtlich des verwendeten Brennmaterials. Ein Abrennen von nicht zugelassenem Brennmaterial (z.B. behandeltem Holz, Abfälle) ist ein Verstoß gegen das Abfallrecht. Ein Missbrauch des Osterfeuers zur Abfallentsorgung kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
Das Material darf erst kurz vor dem Abbrennen (2 Tage) zusammengebracht werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Abbrennen zu schützen. Eine reine Umschichtung bestehender Haufen ist nicht ausreichend, da Vögel in diesen Strukturen gerne Nester anlegen und ggf. vorhandene Eier und Jungvögel bei einer Umschichtung getötet würden.
Einzuhaltende Mindestabstände:
100 m zu von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,
100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten,
50 m zu öffentlichen Wegeflächen
15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
10 m von befestigten Wirtschaftswegen
Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist.
Das Feuer ist als Haufen zusammenzubringen. Der Haufen sollte eine Höhe von 5 Metern nicht übersteigen.
Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichend Löschmittel vorzuhalten.
Selbstverständlich darf das Feuer nur entzündet werden, wenn für die Umgebung keine Brandgefahr oder Belästigungen Dritter entstehen können und das Feuer von mindestens zwei Personen, wovon mindestens eine Person volljährig ist, beaufsichtigt wird.
Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon mindestens eine Person über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Diese dürfen die Feuerstelle erst verlassen, wenn Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
Grundsätzlich ist die Erreichbarkeit der Feuerstelle für die Lösch- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr zu gewährleisten. Es ist dafür zu sorgen, dass parkende Fahrzeuge keine Behinderung für mögliche Einsatzfahrzeuge darstellen.
Verbrennungsrückstände und aussortierte Abfälle sind ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen.
Ein Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starkem Wind unverzüglich zu löschen. Zur Eindämmung kleinerer, unbeabsichtigter Brände sind geeignete Löschgeräte (Handfeuerlöscher etc.) bereitzuhalten.
Unterlagen
Bearbeitungsdauer
Verfahrensablauf
Rechtsgrundlagen
§ 7 Verbrennen im Freien (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -)
(1) Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen zum Zwecke der Rückgewinnung einzelner Bestandteile oder zu anderen Zwecken (z.B. Brauchtumsfeuer) im Freien ist untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Die Gemeinden können durch ordnungsbehördliche Verordnung die näheren Einzelheiten bestimmen, soweit sie für die Überwachung der Einhaltung zuständig sind. Zu diesen Einzelheiten gehört insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht vor der Durchführung. Satz 1 bis 3 gelten nicht, soweit das Verbrennen von Abfällen im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder den aufgrund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen geregelt ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist.
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§ 7 LImschG regelt das Verbrennen im Freien, wozu generell auch Osterfeuer als Brauchtumsfeuer zu rechnen sind.
Nach § 7 Absatz 1 LImschG ist das Verbrennen und Abbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, soweit dadurch die Nachbarschaft oder Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden. Erhebliche Belästigungen können z.B. durch Rauchentwicklung oder durch Gefahren für die Gesundheit bei der Verbrennung bestimmter Stoffe auftreten. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere von der Zeit, dem Ort, der Dauer und der Häufigkeit sowie dem Zweck des Verbrennungsvorganges.
§ 7 Absatz 1 Satz 2 LImschG räumt den Gemeinden die Möglichkeit ein, die Konflikte, die im Zusammenhang mit Feuern im Freien auftreten können, ortsnah durch den Erlass von generellen Regelungen zu lösen. In Form einer ordnungsbehördlichen Verordnung kann die Gemeinde festlegen, in welchem Umfang (Anzahl, Größe, Einsatzmaterial, Ort etc.) offene Feuer im Gemeindegebiet gestattet sind. Auch ohne ordnungsbehördliche Verordnung muss eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 LImschG bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragt werden, wenn aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit zu befürchten ist. Für die Ausnahmen vom generellen Verbot des § 7 Absatz 1 LImschG bedarf es eines sachlichen Grundes. Einen solchen stellt z. B. die Tradition des Osterfeuers bzw. Brauchtumsfeuers dar.