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Ausnahmegenehmigung Parken

Details

Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe, ambulante soziale und Gewerbebetriebe:

Handwerks- und Gewerbebetriebe, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Service- oder Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, können pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge beantragen. Ambulante soziale Dienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Daseinsvorsorge ebenfalls pauschalierte oder ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen beantragen.
Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe und ambulante soziale Dienste berechtigen zum:

  • Parken im eingeschränkten Haltverbot / in Haltverbotszonen,
  • Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer,
  • Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer und
  • Parken auf Bewohnerparkplätzen.

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.

Die Parkdauer gilt für Handwerksbetriebe unbefristet, für soziale Dienste ist sie auf zwei Stunden befristet.

Es dürfen für eine Ausnahmegenehmigung maximal fünf Fahrzeuge angegeben werden, wobei die Ausnahmegenehmigung im Original nur bei einem Fahrzeug benutzt werden darf. Bei gleichzeitiger Benutzung mehrerer Fahrzeuge ist für jedes weitere Fahrzeug ein weiterer Parkausweis mit zu beantragen.

Die Fahrzeuge müssen auf beiden Fahrzeugseiten mit einer deutlich lesbaren Firmenaufschrift versehen sein. Dem Antrag sind Fotos beizufügen, auf denen sowohl das amtliche Kennzeichen wie auch die Beschriftung des Fahrzeugs ersichtlich sind. (Ggf. kann auch eine Vorführung vereinbart werden).

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss der auszuübenden Dienstleistung dienlich sein. Privatfahrzeuge sind von einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen.

Die Gültigkeit einer Genehmigung ist auf ein Jahr begrenzt.

Ausnahmegenehmigungen/Parkausweise können für eine Kommune, einen oder mehrere Regierungsbezirke oder auch für ganz NRW beantragt werden.

 

Ausnahmegenehmigungen für Gewerbetreibende in Bewohnerparkbereichen:

Gewerbetreibende, die in Bewohnerparkbereichen ihre Betriebe haben, aber nicht Bewohner:innen sind und auch über keinen eigenen Stellplatz verfügen, sind häufig für ihre Berufsausübung auf einen Parkplatz in der Nähe des Betriebes angewiesen. Daher kann die geschäftsinhabende Person für eines ihrer Kraftfahrzeuge - nach einer Einzelfallprüfung - eine ortsgebundene Einzelausnahmegenehmigung zum Parken im Bewohnerparkbereich an seinem Betriebssitz erhalten, sofern regelmäßig Geschäftsfahrten anfallen. Die alleinigen An- und Abfahrten vom und zum Wohnort erfüllen die Kriterien nicht. Für Fahrzeuge der Mitarbeitenden können keine Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. 

Begriffe im Kontext

Handwerkerparkausweis, Ausnahmegenehmigung zum Parken, regionaler Handwerkerparkausweis, Parkberechtigung, Gewerbeparkausweis