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Parkerleichterungen für Schwerbehinderte

Details

Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Parkerleichterungen. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer*in nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich. Man unterscheidet zwischen dem EU-weit gültigen blauen Parkausweis und dem bundesweit gültigen orangen Parkausweis. Letzterer berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Welcher Behindertenparkausweis genehmigt wird, hängt vom Grad der Behinderung ab. Zuständig sind die Straßenverkehrsbehörden der Kreise und kreisfreien Städte.

"Blauer Parkausweis" 

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)

  • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen

  • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

 

"Oranger Parkausweis"

Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Ansonsten gelten mit dem bundesweit gültigen orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" die gleichen Parkerleichterungen wie beim blauen Ausweis. 

Kosten

kostenlos

Voraussetzungen

1. Europaweit gültiger Parkausweis (eine der folgenden muss vorliegen):

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“)

  • Blindheit (Merkzeichen „Bl“)

  • Schwerbehinderung mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen (z. B. Contergan-Schädigung)                                                                                          (bei Amelie oder Phokomelie wird ggf. eine Stellungnahme des Kreis Borken, Fachbereich Soziales eingeholt)

 

2. Bundesweit gültige Parkerleichterung (eine der folgenden muss vorliegen):

  • Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80 % allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen beeinträchtigen) & Merkzeichen G und B

  • Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 70 % für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen beeinträchtigen) & gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane & Merkzeichen G und B

  • Erkrankung an Morbus-Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von mindestens 60 %

  • Schwerbehinderung infolge eines künstlichen Darmausgangs und künstlicher Harnableitung mit einem GdB von mindestens 70 %

 

3. In Nordrhein-Westfalen gültige Parkerleichterung (eine der folgenden muss vorliegen):

  • Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 80 % allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen beeinträchtigen) & Merkzeichen G

  • Schwerbehinderung mit GdB von mindestens 70 % für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sie das Gehvermögen beeinträchtigen) & gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane & Merkzeichen G

Unterlagen

  • Schwerbehindertenausweis beziehungsweise Nachweise, dass die Voraussetzungen erfüllt sind
  • für den "blauen Parkausweis": ein Lichtbild (neuere Aufnahme, ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
  • für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)