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Wohnberechtigungsschein

Details

Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in Nordrhein-Westfalen / in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) Stand 2021:

  • Haushalt mit einer Person 20.420,00 €

  • Haushalt mit zwei Personen 24.600,00 €

  • jede weitere Person + 5.660,00 €

  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740,00 €

nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell im Regelfall bis zu 30,00 €.

Hinweise

Alle Leistungen zur Förderung von einkommensschwachen oder weniger privilegierten Mitbürgern haben grundsätzlich eine hohe Signalwirkung. Angesichts steigender Wohnungsnot könnte der Wohnberechtigungsschein noch zusätzlich an Relevanz zunehmen. Schon aktuell hätten ca. 50% der Bevölkerung Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein, bei Rentnern liegt der Anteil sogar noch höher

Begriffe im Kontext

Wohnungssuche , Zuzug, Sozialwohnung, § 5-Schein, § 18 - Schein, geförderte Mietwohnung, Wohnung für Menschen mit Behinderung, barrierefreie Wohnung, Mietkosten, Arbeitslosigkeit, geringes Einkommen, Wohnung für Sozialhilfeempfänger, WBS, Wohnungstausch, drohende Obdachlosigkeit, Verlust der eigenen Wohnung, Kündigung