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Hundesteuer Abmeldung

Details

Die Hundesteuer gilt als eine der ältesten kommunalen Steuerarten. Sie zählt zu den Aufwandsteuern. Unter „Aufwand“ wird die Einkommensverwendung der Hundehaltenden für die Hundehaltung gefasst.

Anders als bei einer Gebühr steht der Hundesteuer keine bestimmte Leistung gegenüber, etwa das Reinigen der Straßen von Hundekot. Die Hundesteuer dient der allgemeinen Einnahmengenerierung der Stadt Ahaus und verfolgt ordnungspolitische Zwecke, insbesondere die Anzahl der im Stadtgebiet gehaltenen Tiere zu begrenzen.

Um Ihren Hund abzumelden, können Sie das Online-Formular nutzen. Sie müssen innerhalb von zwei Wochen Ihren Hund abmelden, wenn Ihr Hund verstorben ist, eingeschläfert wurde oder wenn Ihr Hund abhandengekommen ist. Wir bitten darum, einen tierärztlichen Nachweis beizufügen, wenn Ihr Hund eingeschläfert wurde, um die Hundesteuer unter Umständen auch rückwirkend absetzen zu können.

Ziehen Hundehaltende in eine andere Stadt, müssen sie ihren Hund ebenfalls innerhalb von zwei Wochen mithilfe des Online-Formulars abmelden.

Wenn Ihr Hund an eine andere Person abgegeben wurde, müssen Sie Ihren Hund innerhalb von zwei Wochen abmelden. Name und Anschrift der anderen Person müssen im Online-Formular mit angegeben werden.

Nach der Abmeldung müssen Sie die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Ahaus zurücksenden.

Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

Hinweise

Begriffe im Kontext

Hundeabmeldung, Hundeummeldung, Hundesteuer, Hundemarke, Steuermarke, Hund abmelden, Hund ummelden , Hund abgeben, Hund verstorben