Fischereischein Ausstellung/Verlängerung
Details
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Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.
Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Verweis zu anderen Fischereischein-Typen
Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung
für Personen mit einem fischerprüfungsverhindernden Behinderungsgrund:
https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042017006000
Ausstellung eines Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in Deutschland gemeldet sind :https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042018006000
Verweis zur Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe:https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042010131000
Kosten
1. Online-Antrag (Landesdienst)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Gesamtgebühr: 18 Euro
2. Antrag bei der Gemeinde (örtlich zuständig)
- Verwaltungsgebühr des Landes: 18 Euro
- Bearbeitungsgebühr der Gemeinde: 12 Euro
Gesamtgebühr: 30 Euro
Hinweise
Hinweise und Informationen zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)
für das Fachverfahren DigiFischDok
Die folgenden Informationen geben Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung und die zuständige Stadt oder Gemeinde bei der Beantragung eines Fischereischeines, der Beantragung eines Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) und die Entrichtung der Fischereiabgabe. Zudem ist eine Übersicht über Ihre Rechte aus der DS-GVO enthalten.
1. Verantwortliche Stelle und Behördliche Datenschutzbeauftragte
Sofern Sie den Antrag elektronisch unter Nutzung des Fachverfahrens DigiFischDok stellen, ist das Landesamt für Ernährung und Verbraucherschutz (LAVE) Verantwortlicher gemäß Artikel 4 Nummer 7 DS-GVO.
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE)
vertreten durch die Präsidentin
Leibnizstraße10
45659 Recklinghausen
Telefax: 02361 305-3215
Telefon: 02361 305-0
E-Mail-Adresse: poststelle-lave@lave.nrw.de
Internetseite: https://www.lave.nrw.de/
Sofern Sie den Antrag bei der für Sie zuständigen Stadt oder Gemeinde stellen, besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit des LAVE und der jeweils zuständigen Stadt oder Gemeinde nach Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 DS-GVO sowie § 52 Absatz 7 Landesfischereigesetz (LFischG), § 1 Absatz 2 Fischereischeinverwaltungsanwendungsverordnung (FischAVO).
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 und 2 DS-GVO haben das LAVE und die jeweilige Stadt oder Gemeinde folgende Aufgabenverteilung vereinbart:
Aufgaben des LAVE
· Zentrale Datenhaltung im Fischereiregister
· Automatisierte Ausstellung von Fischereischeinen und Ausländerfischereischeinen
· Koordination mit den Fischereibehörden anderer Bundesländer
· Beauftragung des Dienstleisters TCS Cards & Services GmbH für den Druck und die Programmierung der Scheckkarten-Fischereischeine
· Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der zentralen Datenhaltung
Aufgaben der Städte und Gemeinden
· Annahme und Prüfung der Anträge auf Erteilung eines Fischereischeins, eines Ausländerfischereischeins und eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe
· Erhebung der personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
· Übermittlung der Daten an das LAVE zur automatisierten Ausstellung der Dokumente
· Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Antragstellung
Informationspflichten
· Die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DS-GVO werden gemeinsam erfüllt. Diese Datenschutzhinweise werden vom LAVE und den Städten und Gemeinden gemeinsam bereitgestellt.
· Die Kontaktdaten der für Sie zuständigen Stadt oder Gemeinde entnehmen Sie bitte dem von der zuständigen Stadt oder Gemeinde als Anlage zu dieser Information übergebenen Schreiben.
Die behördliche Beauftragte für den Datenschutz des LAVE ist erreichbar unter:
Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (LAVE)
Datenschutzbeauftragter
-persönlich-
Herr Kazaz
Ostwestfalen-Lippe-IT
Am Lindenhaus 19
32657 Lemgo
Telefon: 02361 305-1475
Telefon: 02361 305-3215
E-Mail-Adresse: datenschutz-lave@lave.nrw.de
Internetseite: https://www.lave.nrw.de/
Die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der zuständigen Stadt oder Gemeinde entnehmen Sie bitte ebenfalls dem von der zuständigen Stadt oder Gemeinde als Anlage zu dieser Information übergebenen Schreiben.
2. Verarbeitungszwecke und Empfänger der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden verarbeitet, um Verwaltungsdienstleistungen im Bereich Fischereischeinwesen zu erbringen. Dazu gehören die Beantragung eines Fischereischeins oder eines Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) sowie die Entrichtung der Fischereiabgabe. Die Bereitstellung der Daten ist erforderlich, um die Verwaltungsdienstleitungen im Bereich Fischereischeinwesen zu erbringen. Eine Nichtbereitstellung der Daten kann für Sie rechtliche Nachteile haben. Die Verwaltungsdienstleistungen im Fischereischeinwesen können dann nicht für Sie erbracht werden, z.B. kann der Fischereischein nicht ausgestellt oder die bestandene Prüfung nicht im Fischereiregister eingetragen werden.
Ihre Daten werden zum Zwecke
· der zentralen Datenhaltung im Fischereiregister und Wahrnehmung der Aufgaben als für das Fischereischeinwesen zuständigen Behörde durch das LAVE gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 31a LFischG,
· der Bearbeitung des Antrags zur Erteilung des Fischereischeins, des Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) und der Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe durch die zuständige Stadt oder Gemeinde gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 31 Absatz 1, 2, § 35 Absatz 2 LFischG,
· der Erfassung der bestandenen Fischerprüfung durch die untere Fischereibehörde und Übermittlung an das LAVE gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 8 Absatz 1 Fischerprüfungsordnung,
· der Erteilung des Fischereischeins, des Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) und der Ausstellung eines Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe durch das LAVE gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 31 Absatz 1, 2, § 35 Absatz 1 LFischG, des Drucks, der Programmierung und des postalischen Versands des Scheckkarten-Fischereischeins durch den Dienstleister TCS Cards & Services GmbH im Rahmen eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags mit dem Land Schleswig-Holstein, Über die Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit zwischen dem Land Schleswig-Holstein und NRW ist TCS Cards & Services GmbH auch Auftragsverarbeiter für das Land Nordrhein-Westfalen.
· der Verarbeitung durch Dataport AöR für alle Zwecke,
· der befristeten oder unbefristeten Sperre und Entziehung eines Fischereischeins gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 33a LFischG,
· der Ausstellung von Fischereiabgabenachweisen anderer Bundesländer bzw. im Falle eines Wohnortwechsels in ein anderes Bundesland durch die für das Fischereischeinwesen zuständigen Behörden anderer Bundesländer gem. Artikel 6 Absatz 1 c) DS-GVO i. V. m. § 31 Absatz 8, § 35 Absatz 1, 2 LFischG und
verarbeitet.
3. Art der verarbeiteten Daten
Es werden folgende personenbezogene oder -beziehbare Daten verarbeitet:
Personendaten
• Titel
• Name, Vorname
• Geburtsname
• Geburtsdatum
• Geburtsort
• Staatsangehörigkeit
• Anschrift
• E-Mailadresse
• bei Beantragung durch einen Dritten die Information, dass eine Vollmacht vorgelegt wurde
• Angabe über die Einwilligung zu den Hinweisen und Informationen zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) für das Fachverfahren DigiFischDok
Angaben zur Fischerprüfung
• Angaben zur bestandenen Fischerprüfung
• Datum und Ort der Fischerprüfung
• durchführende Behörde
• verantwortliche Prüfperson
• Identifikationskennung der Fischerprüfung und Bundesland
• erteilter Zugangscode
Angaben zum Fischerei-Dokument
• Art der Zahlung
• ausstellendes Bundesland
• ausstellende Behörde
• Ausstellungsdatum
• Fischereischeinkennung
• QR-Code
• Daten zur Nahfeldkommunikation (NFC-Daten)
• Beim Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe: Informationen zur Gültigkeitsdauer der Fischereiabgabe sowie zum Bundesland für das diese bezahlt wurde
Im Falle der Digitalisierung eines Fischereischeins
· Angaben zum vorgelegten Nachweis nach § 31 Absatz 4
Im Fall der Erteilung eines Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischeins):
· die Angabe über das Vorliegen der zur Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse und über die Entrichtung der Fischereiabgabe
Im Falle einer Entziehung oder Sperre eines Fischereischeins
· Angaben zur ausstellenden Behörde, Aktenzeichen des Verfahrens und zur Dauer der Sperre
4. Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogenen Daten werden gemäß § 52 Absatz 7 Nummer 2 i. V. m. § 8 Absatz 1 FischAVO mit Vollendung des 110. Lebensjahres oder wenn das LAVE Kenntnis vom Tod der Fischereischeininhaberin oder des Fischereischeininhabers erlangt. Angaben zum Verfahren, das Grund für einen Entzug oder eine Sperre des Fischereischeins ist, werden gem. § 52 Absatz 7 Nummer 2 i. V. m. § 8 Absatz 4 FischAVO für die Dauer des Entzugs oder der Sperre gespeichert. Bei Rückgabe des Fischereischeins erfolgt die Löschung gem. § 52 Absatz 7 Nummer 2 i. V. m. § 8 Absatz 2 FischAVO drei Jahre nach Rückgabe mit Ausnahme der Daten, die zum Nachweis der Ausstellung vorgelegt wurden.
Ihre personenbezogenen Daten, die für die Ausstellung eines Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) verarbeitet werden, werden gemäß § 52 Absatz 7 Nummer 2 i. V. m. § 7 FischAVO drei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins gelöscht.
Ihre personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der Entrichtung der Fischereiabgabe verarbeitet werden, werden gemäß § 52 Absatz 7 Nummer 2 i. V. m. § 8 Absatz 3 FischAVO drei Jahre nach Ende des Jahres, für das die Fischereiabgabe entrichtet wurde, gelöscht.
5. Automatisierte Entscheidungsfindung
Die Ausstellung eines Fischereischeins oder Ausländerfischereischeins (Jahresfischereischein) sowie die Ausstellung des Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgen gemäß Artikel 22 Absatz 2 b) DS-GVO i. V. m. § 31b, § 52 Absatz 7 Nummer 2 LFischG, § 5 FischAVO automatisiert. Nach Beantragung bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde werden Ihre personenbezogenen Daten an das LAVE übermittelt, welches das Verfahren DigiFischDok betreibt und das beantragte Dokument automatisiert ausstellt.
Das Verfahren prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Dokumente. Wenn diese vorliegen, werden die Dokumente automatisiert erstellt. Für den Fischereischein wird darüber hinaus automatisiert der Auftrag zur Produktion eines Fischereischeins im Scheckkartenformats erstellt. Eine ablehnende Entscheidung erfolgt nicht durch das Verfahren.
6. Betroffenenrechte
Nach der DS-GVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
• Gemäß Artikel 15 DS-GVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen,
• gemäß Artikel 16 DS-GVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder die Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen,
• gemäß Artikel 17 DS-GVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen,
• gemäß Artikel 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen,
• gemäß Artikel 21 DS-GVO das Recht auf Widerspruch,
• gemäß Artikel 77 DS-GVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren (Beschwerderecht), wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen deutsches oder europäisches Datenschutzrecht verstößt.
Wenn Sie sich an die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 2-4
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211/38424-0
E-Mail: poststelle@ldi.nrw.de
Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesbeauftragten unter https://www.ldi.nrw.de/ entnehmen.
II. Anlage zu den Hinweisen und Informationen zum Datenschutz gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) (2016/679 (DS-GVO))
für das Fachverfahren DigiFischDok
1. Kontaktdaten der örtlichen Ordnungsbehörde als Verantwortliche Stelle
Stadt Ahaus
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Rathausplatz 1
48683 Ahaus
2. Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten der örtlichen Ordnungsbehörde
Zweckverband KAAW - Kommunale ADV-Anwendergemeinschaft West
Weberstraße 5
49477 Ibbenbüren
Mario Könning
Arbeitsplatz/-ort: Rathaus der Stadtverwaltung Borken
Telefon: +49 (2861) 939409 oder +49 (0)5451 5622-751
E-Mail: datenschutz@kaaw.de
Fristen
Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.
Voraussetzungen
- Mindestalter 12 Jahre
- ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
- eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung
Ausnahmen gibt es unter anderem für im Bereich der Fischerei ausgebildete Personen (siehe vollständige Aufzählung in § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz)
Unterlagen
Bei Onlinebeantragung:
- Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
- Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026
Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde
- Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
- Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis
- Bei Antragstellung für Dritte: entsprechende Vollmacht inkl. Selbstauskunft für die dritte Person. Siehe weitere Infos unter: https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen
Bearbeitungsdauer
ca. 10 Minuten
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.
Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.
Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.
Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis).
Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).
Rechtsgrundlagen
§§ 31, 33, 34, 35 und 36 des Landesfischereigesetzes Nordrhein-Westfalen
Weiterführende Informationen
Informationen zur Digitalisierung im Fischereischeinwesen:
https://www.lave.nrw.de/themen/fischerei/leitstelle-fuer-fischereischeinwesen