Fischereischein Ausstellung/Verlängerung
Details
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Wer in Nordrhein-Westfahlen angeln möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und mit sich führen.
Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfahlen für ein oder für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre erteilt.
Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss in der Regel zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.
Bei Ausstellung des Fischereischeins wird gleichzeitig die Fischereiabgabe erhoben.
Neben dem Fischereischein gibt es noch den Sonder- und Jugendfischereischein. Für diese Scheine muss keine Prüfung abgelegt werden.
Inhaberinnen und Inhaber dieser Scheine dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitperson mit regulärem Fischereischein fischen bzw. angeln.
Die Begleitperson hat die fachgerechte Durchführung der Fischerei sicherzustellen.
Den Sonderfischereischein können Personen beantragen, die auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können.
Den Jugendfischereischein können Kinder und Jugendliche zwischen zehn und fünfzehn Jahren beantragen; er hat stets eine Laufzeit von nur einem Kalenderjahr.
Wer nicht oder weniger als ein Jahr in Deutschland gemeldet ist, kann auch ohne Fischerprüfung einen Fischereischein für ein Jahr beantragen (z.B. Touristen).
Die Antragstellerin, bzw. der Antragsteller muss jedoch nachweisen, dass sie oder er die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzt.
Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage eines ausländischen Fischereischeins erfolgen.
Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in Nordrhein-Westfalen anerkannt; eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Dasselbe gilt für Fischerprüfungszeugnisse, sofern die Inhaberin bzw. der Inhaber zum Zeitpunkt der Prüfung nicht in Nordrhein-Westfalen gemeldet war.
Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.
Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter).
Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.
Kosten
Erteilung eines Jahresfischereins: 16,00 €
Erteilung eines Fünfjahresfischerscheins: 48,00 €
Erteilung eines Jugendfischerscheins: 8,00 €
Erteilung eines Ersatzfischerscheins: 5,00 €
Fristen
Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll.
Voraussetzungen
Bestandene Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, nachgewiesen durch das Fischerprüfungszeugnis.
Den Nachweis einer Fischerprüfung muss nicht vorlegen:
a) beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet werden,
b) Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
c) Personen, denen innerhalb von drei Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist,
d) Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
e) Personen, die bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
f) Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
g) die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
Mindestalter: 14 Jahre, 10 Jahre für den Jugendfischereischein.
Alleiniger oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Es dürfen keine Versagungsgründe gemäß § 33 LFischG vorliegen.
Unterlagen
Fischerprüfungszeugnis oder anderer Berechtigungsnachweis entsprechend dem Punkt Voraussetzungen (z.B. Ausbildungsnachweis, ausländischer Fischereischein bei Touristen aus dem Ausland, ärztliches Attest für Sonderfischereischein). Nicht erforderlich für Jugendfischereischein.
Ausweisdokument
Lichtbild
Bearbeitungsdauer
10 Minuten
Verfahrensablauf
Nach erfolgreicher Fischerprüfung bei der unteren Fischereibehörde (Kreis oder kreisfreie Stadt), können Sie Ihren Fischereischein beim Bürgerbüro der Stadt Ahaus beantragen.
Persönliche Vorsprache:
Formlose Antragstellung (mündlich) und Einreichen der erforderlichen Unterlagen.
Es findet eine Prüfung auf Versagungsgründe (gem. §33 LFischG) statt.
Nach Entrichtung der Verwaltungsgebühr und der Fischereiabgabe wird der Fischereischein sofort ausgestellt und ausgehändigt.
Rechtsgrundlagen
Landesfischereigesetz NRW