Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Privatsphäre-Einstellung

Wir verwenden auf dieser Website Cookies, die für den Betrieb der Website notwendig sind und deshalb auch nicht abgewählt werden können. Wenn Sie wissen möchten, welche Cookies das sind, finden Sie diese einzeln im Datenschutz aufgelistet. Unsere Webseite nutzt weiterhin externe Komponenten (YouTube-Videos, Google Maps, Open Street Map, iFrames), die ebenfalls Cookies setzen. Durch das Laden externer Komponenten können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Google Translate

Mit Google Translate kann ahaus.de in andere Sprachen übersetzt werden. Wenn Sie eine Sprache auswählen, rufen Sie Inhalte auf Google-Servern ab. Die Stadt Ahaus hat keinen Einfluss auf die Verarbeitung Ihrer Daten durch Google. Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten an Google übermittelt werden, schließen Sie dieses Fenster mit einem Klick auf "X".

Um die Sprachwahl nutzen zu können, müssen Sie zunächst das Laden von externen Komponenten erlauben.

Anzeige eines Sterbefalls

Details

  • Anzeige eines Sterbefalls

  • jeder Sterbefall ist anzuzeigen

  • stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, Gefängnis oder einer sonstigen Einrichtung, hat der Träger beziehungsweise die Trägerin der Einrichtung den Tod anzuzeigen

  • in allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:

    • jede Person, die mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte

    • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat

    • jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat -

  • Voraussetzung für die Anzeige ist die ärztliche Todesbescheinigung

  • die zuständige Behörde beurkundet den Sterbefall im Sterberegister und stellt die Sterbeurkunde aus

  • zuständig: Standesamt der Gemeinde, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat

Bei einer unnatürlichen bzw. ungeklärten Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen. Die zur Anzeige Verpflichteten haben die für die Beurkundung des Sterbefalls erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Nachweise beizubringen. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

Kosten

Nach der Beurkundung erhalten Sie eine Sterbeurkunde kostenlos für die Rentenversicherung und eine für die Sozialversicherung.

Eine Sterbeurkundekostet.12,00 EUR jede weitere in einem Arbeitsgang ausgestellte Urkunde 6,00 EUR.

Fristen

Der Sterbefall muss angezeigt werden bis: spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine Person ist gestorben,

  • es wurde eine ärztliche Leichenschau durchgeführt.

Unterlagen

Für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen Sie folgende Unterlagen: 

  • Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der mündlich anzeigenden Person

  • schriftliche Anzeige des Trägers oder der Trägerin der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist

  • ärztliche Todesbescheinigung (nichtvertraulicher und vertraulicher Teil)

  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person

falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern (das heißt dem Geburten-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister) des für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamts geführt wird, Personenstandsurkunden der verstorbenen Person:

  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und bei deren Auflösung der Nachweis hierüber

  • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen von Ihnen verlangen, wenn dies erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers beziehungsweise einer anerkannten Übersetzerin vorzulegen, bzw. sog. "internationale Urkunde".

Verfahrensablauf

Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt folgendermaßen:

  • Als anzeigepflichtige Person zeigen Sie den Sterbefall mündlich an.
  • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
  • Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt haben, zeigt dieses den Sterbefall schriftlich für Sie an.
  • Sie reichen die benötigten Unterlagen ein.

Rechtsgrundlagen

§§ 28, 29, 30 und 31 PStG