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Ehefähigkeitszeugnis

Details

Das Ehefähigkeitszeugnis ist die Bescheinigung der Behörde des Heimatstaates eines Verlobten, dass der Heirat nach Heimatrecht kein Ehehindernis entgegensteht.

Beide Verlobte müssen in dem Ehefähigkeitszeugnis namentlich aufgeführt sein.

Wird zur Heirat im Ausland vom deutschen Partner ein Ehefähigkeitszeugnis benötigt, erhalten Sie dies von Ihrem zuständigen Standesamt am Wohnsitz bzw. vom Standesamt Ihres letzten Wohnsitzes in Deutschland.

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses benötigt der Standesbeamte von beiden Verlobten grundsätzlich die gleichen Unterlagen (Urkunden, Pässe etc.) wie zur Eheschließung in Deutschland.

Um genau zu erfahren, welche Unterlagen benötigt werden, bitten wir Sie, im Standesamt vorzusprechen.

Kosten

Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses entstehen folgende Kosten:

  • Beide Verlobte sind deutsche Staatsangehörige: 50,00 Euro

  • Einer der Verlobten hat eine ausländische Staatsangehörigkeit : 99,00 Euro

Fristen

Nach Ausstellung, hat das Ehefähigkeitszeugnis eine Gültigkeit für die Dauer von sechs Monaten.

Voraussetzungen

  • Die Person muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

  • Sie muss Ihren Wohnsitz im Stadtgebiet haben oder zuletzt gehabt haben

  • Die beabsichtigte Eheschließung soll im Ausland stattfinden

  • Der beabsichtigten Eheschließung darf nach deutschem Recht kein Ehehindernisgrund entgegenstehen

Unterlagen

Bitte kontaktieren Sie uns persönlich um detailiert zu erfahren, welche Dokumente für die Ausstellung benötigt werden.

  • Unter anderem sind durch öffentliche Urkunden nachzuweisen:

    • Der Personenstand

    • Der Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

    • Die Staatsangehörigkeit

    • ggf. die letzte Ehen- und/oder Lebenspartnerschaften und deren Auflösungen

Bearbeitungsdauer

Einzelfallabhängig

Verfahrensablauf

Ergibt die Prüfung, dass der beabsichtigten Eheschließung kein Ehehindernis nach deutschem Recht entgegensteht und sind die erforderlichen Angaben zur Person beider Eheschließenden gemacht, so erteilt das Standesamt das beantragte Ehefähigkeitszeugnis.

Rechtsgrundlagen

  • § 13 PStG
  • § 39 PStG
  • § 1309 Absatz 1 Satz 1 und 2 BGB