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Einmalige Beihilfen (für Heim- und Pflegekinder)

Details

Werden Kinder, Jugendliche oder junge Volljährige im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung gem. § 27 SGB VIII im Rahmen einer vollstationären Jugendhilfe untergebracht, so ist auch deren gesamter notwendiger Lebensunterhalt sicherzustellen. Dieser Unterhalt umfasst nach § 39 Abs. 2 SGB VIII den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf, der durch laufende Leistungen gedeckt wird. 

Neben den laufenden Leistungen können gem. § 39 Abs. 3 SGB VIII einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden.

Nachfolgende Richtlinien regeln die Gewährung dieser einmaligen Beihilfen und Zuschüsse durch den Fachbereich Jugend der Stadt Ahaus und gelten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die im Zuständigkeitsbereich der Stadt Ahaus folgende stationäre Hilfen gewährt werden:

  • Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 i.V.m. 33 und 34 SGB VIII

  • Hilfen für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII

  • Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII (stationär)

  • Hilfe in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder gemäß § 19 SGB VIII

In besonderen Einzelfällen können darüber hinaus weitere einmalige Beihilfen gewährt werden, wenn im Hilfeplan die Notwendigkeit festgestellt wird.

Begriffe im Kontext

Beihilfe, Zuschüsse, Heimkinder, Pflegekinder, Altersversicherung, Unfallversicherung, vollstationäre Jugendhilfe