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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige

Details

Junge Menschen (ab Schuleintritt bis unter 21 Jahren) können Unterstützung im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII beim Jugendamt erhalten.

Ziel der Ein­gliederungshilfe ist es, behinderungsbedingte Nachteile ausgleichen und eine altersentsprechende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. 

Um dem jungen Menschen die Teilhabe am sozialen Leben in Schule/Beruf, Freizeit und/oder in der Familie zu ermöglichen, können durch die Eingliederungshilfe verschiedene Hilfen (ambulant, teilstationär, stationär, persönliches Budget) angeboten werden. 

Falls sie Fragen zum Thema Eingliederungshilfe haben oder weitergehende Beratung wünschen, wenden sie sich gerne an uns.

Voraussetzungen

  • es wurde eine psychische Erkrankung festgestellt, die länger als sechs Monate von dem für das Lebenslalter typischen Zustand abweicht

  • dadurch ist die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten

Die psychische Erkrankung und ihre voraussichtliche Dauer muss aufgrund einer fachlichen Stellungnahme belegt werden. Diese wird von einem/r Arzt/Ärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einem/er Kinder und Jugendpsychotherapeutin oder einem Arzt /einer Ärztin oder psychologischen Psychotherapeuten/in, der/die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, erstellt und darf nicht älter als ein Jahr sein.

Die Beeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung der Teilhabe muss das Jugendamt selbst feststellen.

Als seelische Behinderungen gelten etwa Autismus-Spektrum-Störungen, posttraumatische Belastungs­störungen oder Abhängigkeitserkrankungen, wenn sie zu Teilhabebeeinträchtigungen führen.