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Anzeige einer Geburt

Details

  • Anzeige einer Geburt

  • Jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt  angezeigt werden.

  • Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

  • bei geplanter vertraulicher Geburt sollten Sie sich an eine Beratungsstelle, an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung wenden.

  • Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

  • zuständig: Standesamt des Geburtsortes des Kindes

Hinweise

Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.

Begriffe im Kontext

Geburtstag, Standesamtsangelegenheiten, Hausgeburt, Standesamtsangelegenheit, Geburtsbeurkundung, Standesamt, Nachwuchs, Kindesanmeldung, Bescheinigung Geburt, Geburtsanzeige, Geburtsanmeldung, Geburt, Eltern, Frühgeburt, Kind, Entbindung, Tochter, Mutter, Sohn, Vater, Totgeburt, vertrauliche Geburt, anonyme Geburt, heimliche Geburt