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Google Translate

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Genehmigung von Werbeanlagen

Details

Folgende Werbeanlagen können verfahrensfrei errichtet werden, wenn sie sich außerhalb des Bereichs der geltenden Gestaltungssatzung der Stadt Ahaus befinden:

a) Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von 1 m²,

b) Warenautomaten,

c) Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

d) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,

e) Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie,

soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Im Bereich der Gestaltungssatzung der Stadt Ahaus sind besondere Bedingungen zu beachten!

Hinweise

Die Gestaltungssatzung der Stadt Ahaus ist zu beachten!

Sind Sie sich unsicher, ob es sich eine verfahrensfreie Werbeanlage handelt, dann nehmen Sie gerne unsere Bauberatung in Anspruch.

Begriffe im Kontext

Werbeanlagen, Werbeschilder, Außenwerbung, Leuchtreklame, Hinweisschilder,