Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände
Details
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Hinweise
Privatrechtliche Meinungsverschiedenheiten von Nachbar*innen, z. B. über Höhe und Pflanzabstand von Bäumen und Hecken, sind nicht Gegenstand des öffentlichen, sondern des zivilen Rechts, das von Schiedspersonen, Anwält*innen und den Amtsgerichten behandelt wird.