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Rat und Ausschüsse

Details

Hierunter fallen alle Angelegenheiten der Gemeindeverfassung. Aufgabe ist insbesondere die Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Rates und der Fachausschüsse. Hierzu zählt auch das Bürgerinformationsystem, in dem alle öffentlichen Sitzungsdokumente auf der Internetseite der Stadt veröffentlicht werden.

Ferner zählen hierzu alle formellen Verfahren nach der Gemeindeordnung NRW. Dies sind Anregungen und Beschwerden, Einwohneranträge sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Darüber hinaus können auch Einwohner/innenfrage zu den Ratssitzungen gestellt werden.

Hinweise

Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW

Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, kann sich mit Anregungen und Beschwerden an den Rat oder eine Bezirksvertretung wenden (§ 24 Gemeindeordnung). Das muss schriftlich (im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches) geschehen und eine Angelegenheit betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fällt.

Mit einer Anregung will der Petent die Gemeinde veranlassen, etwas Bestimmtes zu tun oder zu unterlassen. Die Anregung wird in dem Gremium, an das die Anregung gerichtet ist, bekannt gegeben. Die Verteilung der Zuständigkeit wird durch eine Anregung nicht außer Kraft gesetzt. Je nach Zuständigkeit entscheidet der Rat, ein Fachausschuss, eine Bezirksvertretung oder die Verwaltung über die Anregung.

Einwohnerantrag gemäß § 25 Gemeindeordnung NRW

Die Einwohner einer Gemeinde können den Rat durch einen Antrag verpflichten, eine bestimmte Angelegenheit, für die dieses Gremium zuständig ist, zu beraten und zu entscheiden.

Wer kann einen Einwohnerantrag einreichen?

Die Altersgrenze für einen Einwohnerantrag ist niedriger als das gesetzliche Alter zur Teilnahme an den Kommunalwahlen. Jeder Einwohner, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen solchen Antrag einreichen. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§ 21 Abs. 1 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen). Bedingung ist jedoch, dass er seit mindestens drei Monaten in Dülmen seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Auch Ausländer, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Staates besitzen, können einen Einwohnerantrag stellen.

Welche Form muss der Antrag haben?

Die Gemeindeordnung schreibt gewisse Formen für den Einwohnerantrag vor.
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden. Es muss ein bestimmtes Begehren ersichtlich sein, welches Gegenstand der weiteren Behandlung durch den Rat sein soll. Der Antrag muss begründet sein. Fehlt die Begründung, wird der Antrag aus formalen Gründen scheitern. Es müssen bis zu drei Personen genannt sein, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden verantwortlich zu vertreten. Innerhalb von zwölf Monaten darf kein Antrag eingereicht werden, der denselben Inhalt hat.
Vor allem muss der Antrag hinreichend von den Einwohnern per Unterschrift unterstützt werden. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften beträgt für Dülmen 5 Prozent der Einwohner (zur Zeit ca. 2.350), maximal jedoch 4.000 gültige Unterschriften. Bei der Unterschriftensammlung ist zu beachten, dass die Listen den vollen Wortlaut des Antrages enthalten müssen. Die Angaben (Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) müssen zweifelsfrei erkennbar sein und werden von der Gemeinde geprüft.

Was passiert nach der Unterschriftensammlung?

Ist die Unterschriftensammlung abgeschlossen, so kann der Einwohnerantrag bei der Stadt Dülmen abgegeben werden. Sie prüft danach, ob die vorliegenden Unterlagen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Ergebnis wird dem Rat mitgeteilt. Die Stadtverordnetenversammlung muss feststellen, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Ist er zulässig, muss die Angelegenheit unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung im Rat der Stadt beraten und entschieden werden.

Bürgerbegehren und -entscheid (§ 26 GO NRW)

Mit dem Bürgerbegehren können Bürger beantragen, an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden. Der Rat kann dem Begehren entsprechen. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, so folgt ein Bürgerentscheid. Findet hier das Begehren eine Mehrheit setzt es sich über die ablehnende Entscheidung des Rates hinweg. Dieser Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

Grundsätzlich gilt, dass nur über solche Angelegenheiten beschlossen werden kann, die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen. Entschieden werden kann nicht über Angelegenheiten, die dem Bürgermeister vorbehalten sind (zum Beispiel über Fragen der inneren Organisation der Verwaltung, über Personalangelegenheiten). Ausgeschlossen sind auch Entscheidungen über den Haushalt und die Gebühren. Gleiches gilt für Bauleitpläne und alle Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren erforderlich ist. Bei diesen Verfahren findet nämlich bereits eine intensive und gesetzlich vorgeschriebene Bürgerbeteiligung statt.

Begriffe im Kontext

Ratsangelegenheiten, Politik, Rat, Ausschüsse, Gremien, Anregung, Beschwerde