Genehmigungsfreistellungsverfahren § 63 BauO NRW
Details
Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (vollständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.
Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.
Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Hinweise
Sie als Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.
Wenn Sie zweifeln, ob die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme baugenehmigungs- bzw. anzeigepflichtig ist oder aber verfahrensfrei errichtet werden kann, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bauordnung.