Genehmigungsfreistellungsverfahren § 63 BauO NRW
Details
Die Genehmigungsfreistellung kommt für bestimmte Wohngebäude und bestimmte andere bauliche Anlagen in Frage, die im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegen und den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen. Erhalten Sie innerhalb von einem Monat nach Eingang Ihrer (vollständigen) Unterlagen keine Nachricht der Gemeinde, können Sie mit dem Bauvorhaben beginnen.
Wenn die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie Ihr Bauvorhaben lieber im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüfen lassen möchten.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass anstelle des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, so dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber nach 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Bauliche Anlagen, die im Rahmen des Genehmigungsfreistellungsverfahrens errichtet wurden, dürfen erst dann genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar sind.
Eine Kopie der Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Kosten
Gebührenpflichtig ist lediglich die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Bestätigung der Gemeinde, dass sie keine Erklärung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens abgegeben hat. Die Höhe dieser Gebühr beträgt jeweils 50,00 €.
Hinweise
Sie als Bauherr tragen die Verantwortung und das Risiko dafür, dass das Bauvorhaben alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhält.
Wenn Sie zweifeln, ob die von Ihnen beabsichtigte Baumaßnahme baugenehmigungs- bzw. anzeigepflichtig ist oder aber verfahrensfrei errichtet werden kann, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bauordnung.
Fristen
Voraussetzungen
Es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung eines der in § 63 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 BauO NRW 2018 aufgeführten Bauvorhaben (z.B. ein Wohngebäude mit einer Höhe bis zu 7 m).
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes.
Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht, d.h. es bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
Die Erschließung nach dem BauGB ist gesichert (Zufahrt, Entwässerung etc.).
Das Bauvorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW.
Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll bzw. beantragt keine Untersagung nach § 15 Abs. 2 BauGB.
Unterlagen
Lageplan, Maßstab 1:500
Berechnung Maß der baulichen Nutzung
Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten), Maßstab 1:100
rechnerischer Nachweis Fußbodenhöhe
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ist eine Erklärung der Entwurfsverfassenden beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.
Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen.
Falls die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und für den Fall, dass Sie in diesem Fall eine Weiterbehandlung als Bauantrag wünschen, müssen weitere Unterlagen eingereicht werden.
Bearbeitungsdauer
Bis zu einem Monat nach (vollständigem) Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde.
Verfahrensablauf
Reichen Sie die Unterlagen bei Ihrer Gemeinde oder Ihrer Stadt ein.
Die Unterlagen müssen vollständig sein und von Ihnen als Bauherr*in sowie bei den meisten Gebäuden vom Entwurfsverfassenden (z.B. Bauingenieur*in oder Architekt*in) unterschrieben werden.
Die Gemeinde kann innerhalb eines Monats nach Eingang der (vollständigen) Unterlagen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Sie kann auch eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beantragen. Wenn die Gemeinde von diesem Recht keinen Gebrauch macht, dürfen Sie mit dem Bau nach entsprechender Erklärung der Gemeinde, spätestens aber 1 Monat nach Vorlage der (vollständigen) Unterlagen bei der Gemeinde beginnen.
Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt werden.
Der Baubeginn ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Auch die Angrenzer müssen vor Baubeginn über das Bauvorhaben informiert werden.