Baugenehmigung § 64 BauO NRW vereinfachtes Verfahren
Details
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem § 64 der BauO NRW ist das Regelverfahren für die Mehrheit der Bauvorhaben. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die Untere Bauaufsicht. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt.
Ausnahmen:
Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe)
Hinweise
Es findet nur eine eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften statt. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie alternativ zum Baugenehmigungsverfahren eine Genehmigungsfreistellung wählen.
Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.