Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften
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beglaubigten Ablichtungen
Unterschriftsbeglaubigungen
Dokumentenbeglaubigung
Wenn die Echtheit einer Fotokopie oder Abschrift von einem originalen Dokument bestätigt werden soll, muss eine amtliche Beglaubigung vorgenommen werden.
Sie können Abschriften von Dokumenten in deutscher Sprache bei uns beglaubigen lassen, sofern das Original von einer Behörde ausgestellt oder die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist.
Hierzu wird ein Fotokopie vom Original erstellt und die Fotokopie mit Stempel, Siegel und Unterschrift der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters versehen.
Nichtbehördliche und ausländische Urkunden für private Zwecke können von Notaren beglaubigt werden.
Bei ausländischen Urkunden muss eine Kopie der Übersetzung eines in Deutschland staatlich anerkannten Übersetzers vorgelegt werden.
Eine amtliche Beglaubigung ist nicht möglich, wenn durch Gesetz eine öffentliche Beglaubigung vorge-schrieben ist, wie zum Beispiel bei
Personenstandsurkunden(zuständig ist das Standesamt, das die Urkunde ausgestellt hat)
Auszügen aus dem Handelsregister(zuständig sind die Amtsgerichte)
Auszügen aus dem Liegenschaftskataster(zuständig ist das Katasteramt)
Gesellschaftsverträgen von Aktiengesellschaften und GmbH(zuständig sind Notare)
Auszügen aus gerichtlichen oder öffentlichen Registern wie Vereins- oder Handelsregistern(zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
Gerichtsurteilen(zuständig ist das Gericht, das das Original ausgestellt hat)
Vorsorge- und Generalvollmachten (zuständig sind Notare / die Betreuungsstelle)
Unterlagen über Erbrechts- und Grundstücksangelegenheiten(zuständig sind Notare)
Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testamenten (zuständig sind Notare)
Zulassungsbescheinigungen/Fahrzeugbriefe/-scheine(zuständig ist die Behörde, die das Original ausgestellt hat)
Fotokopien können im Bürgerbüro der Stadt Ahaus vorgenommen werden.
Unterschriftsbeglaubigungen
Wenn die Echtheit einer Unterschrift bestätigt werden soll, muss eine Unterschriftsbeglaubigung vorgenommen werden.
Die Unterschrift wird mit einem Stempel, Siegel und Unterschrift der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters bestätigt.
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das unterzeichnete Schriftstück benötigt wird
zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (maßgeblich ist der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes)
oderbei einer sonstigen Stelle, aufgrund einer Rechtsvorschrift.
Wenn dies nicht der Fall ist, dann wenden Sie sich bitte an einen Notar.
Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie Unterschriften, die der sogenannten "Öffentlichen Beglaubigung" nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedürfen, können nicht beglaubigt werden. In diesen Fällen müssen Sie sich an einen Notar wenden.
Für Unterschriftsbeglaubigungen ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers/der Antragstellerin erforderlich. Das noch zu unterzeichnende Schriftstück muss mitgebracht werden und wird vor der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters des Bürgerbüros unterschrieben. Eine Unterschrift, die bereits vorab geleistet wurde, kann nicht mehr beglaubigt werden.