Gewässerunterhaltungsgebühren
Details
Die Gewässerunterhaltungsgebühr beinhaltet die Umlage aller Kosten, die zur Pflege und Unterhaltung der Gewässer anfallen. Ahaus wird von einer Vielzahl von Bächen, Flüssen und Gräben durchzogen. Alle Gewässer und ihre Nebenläufe sorgen dafür, dass Regenfälle abfließen können, ohne größere Schäden anzurichten. Damit dieser Wasserabfluss weiterhin richtig funktioniert, müssen die Gewässer regelmäßig gepflegt und gesäubert werden. Die Unterhaltung der fließenden Gewässer in Ahaus wird von den acht Wasser- und Bodenverbänden übernommen, sie dient der Sicherung des Wasserabflusses und der Verbesserung der ökologischen Gewässerstruktur. Die Wasser- und Bodenverbände führen diese Aufgabe anstelle der Stadt durch und können den entstandenen Aufwand an die Stadt weitergeben. Die Stadt wiederum kann dann ihrerseits zur Refinanzierung der Beiträge und sonstiger Kosten eine Gebühr von den Grundstückseigentümern erheben – die Gewässerunterhaltungsgebühr (§ 64 LWG). Es kommt dabei nicht darauf an, ob das Grundstück auch tatsächlich an einem Gewässer liegt, die Gebühr wird von allen Grundstückseigentümern erhoben und richtet sich nach unversiegelten und versiegelten Flächen. Die im Landeswassergesetz geforderte Maßstabsregelung sieht vor, dass versiegelte Flächen wegen des stärkeren Wasserabflusses höher belastet werden als übrige Flächen wie z. B. Blumenbeete, Rasen, Äcker, Weiden, Wiesen- und Waldgrundstücke. Versiegelte Flächen, die meist gepflastert, betoniert oder sonst wie befestigt sind, leiten Wasser schneller ab als unversiegelte Flächen und belasten die Gewässer stärker.
Kosten
Gewässerunterhaltungsgebühren 2023 (Euro/m2)
Untere Aa/Wittes Venn unversiegelt: 0,000385 Euro
Untere Aa/Wittes Venn versiegelt: 0,033868 Euro
Mittleres Aagebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Mittleres Aagebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Oberes Aagebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Oberes Aagebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Amtsvenn unversiegelt: 0,000385 Euro
Amtsvenn versiegelt: 0,033868 Euro
Unteres Berkelgebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Unteres Berkelgebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Oberes Berkelgebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Oberes Berkelgebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Flörbachgebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Flörbachgebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Oelbachgebiet unversiegelt: 0,000385 Euro
Oelbachgebiet versiegelt: 0,033868 Euro
Rechtsgrundlagen
Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gem. § 64 LWG NRW (Punkt 66.9, 01.01.2023)