Fliegende Bauten Abnahme
Details
Die Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten muss zuvor der örtlichen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Nach dem Aufbau des Fliegenden Bauten nimmt die örtliche Bauaufsicht den Fliegenden Bau auf der Grundlage der Ausführungsgenehmigung vor der Inbetriebnahme ab. Das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung ist ebenfalls vorzulegen.
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmiugng kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie in Nordrhein-Westfalen immer eine Gebrauchsabnahme durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde.
Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag- und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen.
Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob
der Bau den Bauvorlagen entspricht,
eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehalten sind,
die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung, Ballastierung oder Verankerung gegeben ist.
Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.
Hinweise
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie einen genehmigungspflichtigen Fliegenden Bau ohne gültige Ausführungsgenehmigung oder ohne erforderliche Gebrauchsabnahme in Betrieb nehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.