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Fliegende Bauten Abnahme

Details

Die Aufstellung genehmigungspflichtiger Fliegender Bauten muss zuvor der örtlichen Bauaufsichtsbehörde mitgeteilt werden. Nach dem Aufbau des Fliegenden Bauten nimmt die örtliche Bauaufsicht den Fliegenden Bau auf der Grundlage der Ausführungsgenehmigung vor der Inbetriebnahme ab. Das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung ist ebenfalls vorzulegen.

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte.
Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmiugng kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden. 
Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie in Nordrhein-Westfalen immer eine Gebrauchsabnahme durch die örtliche Bauaufsichtsbehörde. 
Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag- und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen.

Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob 

  • der Bau den Bauvorlagen entspricht,

  • eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehalten sind,

  • die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung, Ballastierung oder Verankerung gegeben ist.

Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.

Kosten

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme von Fliegenden Bauten liegen zwischen 10,00 € und 300,00 €.

Es ist üblich, dass die Gebühr vor Ort erhoben wird.

Hinweise

Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie einen genehmigungspflichtigen Fliegenden Bau ohne gültige Ausführungsgenehmigung oder ohne erforderliche Gebrauchsabnahme in Betrieb nehmen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Fristen

Die Anzeige der Aufstellung sollte mindestens 2 Wochen vor der Gebrauchsabnahme erfolgen. Die Gebrauchsabnahme muss vor der Inbetriebnahme erfolgen.

Voraussetzungen

Für den Fliegenden Bau gibt es ein Prüfbuch mit gültiger Ausführungsgenehmigung.

Unterlagen

Zur Abnahme muss ein gültiges Prüfbuch des fliegenden Baus mit eingebundener Ausführungsgenehmigung vorgelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Es wird empfohlen, die beabsichtigte Aufstellung des Fliegenden Baus mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Gebrauchsabnahme dauert im Mittel eine Stunde. Bei Mängelfeststellungen kann eine Nachabnahme der Mängelbeseitigung erforderlich werden.

Verfahrensablauf

  1. Zeigen Sie die beabsichtigte Aufstellung beim Fachbereich Bauordnung an.

  2. Gegebenenfalls ist das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung im Vorfeld der Gebrauchsabnahme bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde zur Vorbereitung der Gebrauchsabnahme vorzulegen.

  3. Stimmen Sie einen Termin für die Gebrauchsabnahme ab.

  4. Führen Sie den Aufbau des Fliegenden Baus durch.

  5. Die terminierte Gebrauchsabnahme auf der Grundlage des Prüfbuches wird durchgeführt.

  6. Gegebenenfalls ist im Nachgang eine Mängelbeseitigung und sowie eine Nachabnahme erforderlich.

  7. Sie erhalten eine Bestätigung der Gebrauchsabnahme im Prüfbuch.

  8. Entrichten Sie die Gebühr. Es ist üblich, dass die Gebühr vor Ort erhoben wird.

  9. Sie können den Fliegenden Bau in Betrieb nehmen.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf