Abgeschlossenheitsbescheinigung
Details
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird benötigt
um ein Grundstück und Wohneigentum aufteilen zu können.
für den Verkauf einzelner Wohnungen eines Mehrfamilienhauses.
für die Übertragung einer Wohnung eines Hauses auf andere Personen, z. B. ein Kind.
um ein Dauerwohnrecht zu bestellen, z. B. zugunsten Ihrer Eltern
Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen Sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
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Kosten
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Gebühr:
a) je Sondereigentumsanteil 100,00 € bis 150,00 €
b) 1. Ausfertigung der Aufteilungpläne 100,00 €
c) je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung 30,00 € (s. Tarifstelle 2.7.2 AVerwGebO)
Hinweise
Fristen
Voraussetzungen
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein.
Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
Jede Wohnung muss eine Küche und ein Bad haben. Die Hausanschlussräume müssen allgemein zugänglich sein.
Unterlagen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Antragsformuler (s. Links)
Eigentumsnachweis
Lageplan im Maßstab 1:500 oder
Aktuelle Flurkarte, nicht älter als 3 Monate, jeweils in
zweifacher AusfertigungBauzeichnung (Grundrisse, Ansichten, Schnitte) in zweifacher Ausfertigung im Maßstab 1:100 mit Nummerierung
In der Bauzeichnung müssen alle zu demselben Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume, auch die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind als solche (z. B. mit "G") anzugeben. Neben der Lagebezeichnung des Grundstückes (Ort, Straße und Hausnummer) sowie der Katasterbezeichnung (Gemarkung, Flur und Flurstück) geben Sie bitte auch die Bezeichnungen des Grundbuches und Grundbuchblattes an.
Die Zeichnung muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird ungeachtet bauordnungsrechtlicher Vorschriften zu erteilt. Sie enthält keine verbindliche Aussage über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung (erteilte Baugenehmigungen) des Sondereigentums.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Verfahrensablauf
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z. B. Architekt*in) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Eine Ausfertigung verbleibt bei der Bauordnung.