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Streitschlichtung

Details

Bei kleineren Rechtsstreitigkeiten oder in alltäglichen Bagatellfällen müssen Sie nicht unbedingt ein Gericht in Anspruch nehmen. Eine kostengünstige und einfache Möglichkeit der Streitschlichtung bieten Ihnen anerkannte Gütestellen. Hierzu gehören die Schiedsämter der Gemeinden, aber auch die vom jeweiligen Oberlandesgericht anerkannten Gütestellen.

Bei bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten müssen Sie sogar einen Schlichtungsversuch unternehmen, bevor ein gerichtliches Verfahren einleiten. Nähe Informationen hierzu finden Sie im Text Streitschlichtung Durchführung obligatorisch.

Schiedsämter werden von ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen geführt. Sie haben ihre Tätigkeit auf die Verhandlung alltäglicher bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten, z. B. Nachbarschafts- und Mietstreitigkeiten oder Auseinandersetzungen um Geldforderungen etc. ausgerichtet.

Schiedsämter können daneben auch bei strafrechtlichen Auseinandersetzungen tätig werden, wie z.B. bei kleineren Straftaten, z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, leichter Körperverletzung oder Sachbeschädigung. Wollen Sie eine dieser Straftaten selbst gerichtlich verfolgen, besteht sogar die Pflicht,  zunächst einen Schlichtungsversuch (sog. Sühneversuch) zu unternehmen. Erst wenn der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, kann eine Privatklage vor dem zuständigen Strafgericht erhoben werden.

Die ehrenamtlichen Schiedspersonen werden vom zuständigen Amtsgericht förmlich verpflichtet.  Sie leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits. Daher haben sie nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Die Stadt Ahaus ist in die Schiedsamtsbezirke

  • Ahaus I (Ortsteile Kernstadt Ahaus)

  • und Ahaus II (Ortsteile Alstätte, Graes, Ottenstein, Wessum und Wüllen)

eingeteilt.

Aktuelle Schiedsperson

Schiedsmann Cornelius Bertels
Muschelweg 12
48683 Ahaus-Wüllen
Tel. 02561 - 971644

Hinweise

Das Schiedsamt kann in folgenden Fällen angerufen werden:

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen).
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn und Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen ortsnahen Beteiligten. Für einige bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ist eine obligatorische Streitschlichtung vorgesehen, d.h. eine Klage wäre ohnehin erst zulässig, wenn zuvor versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich vor einem Schiedsamt oder einer sonstigen anerkannten Gütestelle beizulegen. Hierzu zählen bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten z.B. wegen Immissionen, Überwuchs, Hinüberfall, eines Grenzbaums sowie wegen Nachbarrechten nach dem nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetz. Auch bei zivilrechtlichen Ansprüchen wegen Ehrverletzungen sowie wegen Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)  
  • In "kleinen" Strafsachen.
     Bei vielen kleinen Straftaten, wie z.B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
     In diesen Fällen muss der "Verletzte" bzw. "Geschädigte" sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" erhoben werden kann.

Der Tätigkeitsbereich sonstiger anerkannter Gütestellen ergibt sich aus deren jeweiliger Schlichtungsordnung und sollte dort vorab erfragt werden.

Begriffe im Kontext

Schiedsverfahren, Schlichter, Schlichterin, Streitschlichter, Streitschlichterin , Ärger, Auseinandersetzungen, außergerichtliche Streitschlichtung, Konflikte, Nachbarn, Nachbarschaft, Schiedsamt, Gütestellen