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Schöffenamt

Unterstützung bei der Urteilsfindung

Die Schöff*innen nehmen als Laien an Strafverfahren in Amts- und Landgerichten teil. Sie unterstützen das Gericht ehrenamtlich bei der Urteilsfindung.

Hintergründe

Das Schöffenamt gehört zur Judikative, zur internen dritten Gewalt im Staat und ist damit essenzieller Bestandteil der Demokratie. Die Laienrichter*innen sind die Vertretung des Volkes bei den Gerichten. 

  • Ihr Schöffenamt dauert fünf Jahre.
  • In Deutschland wurden zuletzt 2023 bundesweit neue Schöff*innen gesucht. Die Amtszeit beginnt am 01. Januar 2024.
  • Die nächste Schöffenwahl wird turnusgemäß im Jahr 2028 für die Amtszeit ab Januar 2029 durchgeführt.

Sie haben Fragen?

Wissenswertes über das Schöffenamt

Wer sich bewerben möchte, muss in Ahaus wohnen und muss mit Beginn der Amtszeit mindestens 25 Jahre und höchstens 69 Jahre alt sein. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die der deutschen Sprache mächtig sind. Von der Wahl ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, oder ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat anhängig ist, das zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann. Auch Beschäftigte in der Justiz oder justiznahe Berufe (Richter, Rechtsanwälte, Polizeibeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht das Schöffenamt ausüben.

Schöff*innen sollen über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die man für das Amt mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.

Das verantwortungsvolle Amt verlangt ein hohes Maß an Objektivität, Verantwortungsbewusstsein und Meinungsbildungsfähigkeit, aber auch logisches Denkvermögen und die gesundheitliche Eignung sind weitere wichtige Voraussetzungen. Juristische Kenntnisse sind für das Amt nicht erforderlich. Interessierte Personen müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden.

Schöff*innen sind gleichberechtigt gegenüber den Berufsrichtern. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Gegen die Stimmen der beiden Schöff*innen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben sie daher mit zu verantworten. In der Beratung mit den Berufsrichter*innen müssen sie ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen. Schöff*innen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Schöff*innen werden vom Arbeitgeber für die Schöffentätigkeit freigestellt. Daraus dürfen sich für Arbeitnehmende keine Nachteile ergeben.

Die Schöff*innen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für erlittene Nachteile, und zwar für den Zeitaufwand, für Verdienstausfall, für notwendige Fahrtkosten, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für sonstigen Aufwand (z. B. für eine notwendige Vertretung oder eine Begleitperson) nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigungen für Verdienstausfall – nicht zu versteuern.