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Winterdienstlexikon

Für die Stadt ahaus

Bis wann muss geräumt sein? Und wohin mit dem Schnee? Diese und mehr Fragen beantworten wir hier auf dieser Seite.

Auf einen Blick

Hierzu hat der Rat der Stadt Ahaus im Jahr 2006 eine Satzung beschlossen. Darin heißt es unter anderem:

  • Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte ist auf Gehwegen, Fußgängerüberwegen und gefährlichen Stellen der zu reinigenden Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Mitteln (zum Beispiel Salz, Anm. der Red.) zu streuen.
  • In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Die Räumpflicht gilt auch für Gebäude, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt. Da es an dieser Stelle oft Unklarheiten gibt, empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Ahaus, im Mietvertrag für den nötigen Durchblick zu sorgen. Grundsätzlich ist der Vermieter selbst verantwortlich, es sei denn, er hat die Pflichten auf den Mieter übertragen oder einen Hausmeister oder anderen Service beauftragt.
Ausnahmen von den Regeln dieser Satzung sind nur bei besonders heftiger Wetterlage zulässig, beispielsweise bei sehr starkem und anhaltendem Schneefall, bei einem Schneesturm oder bei Blitz-Eis.

Anlieger*innen sind verpflichtet, die Gehwege freizuhalten, um die Sicherheit der Passanten zu gewährleisten. Bei Glätte müssen sie streuen. Dies gilt auch für Einkaufsstraßen und vor Geschäften (siehe auch „Räum- und Streupflicht“). Paragraph IV Absatz 6 der Ahauser Straßenreinigungssatzung legt außerdem fest:

„Ist auf öffentlichen Straßen kein besonderer Gehweg vorhanden, so ist entlang der Straßenfront der Anliegergrundstücke ein 1 Meter breiter Streifen vom Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.“

Über die Zentrale der Stadt Ahaus können Sie tagsüber offene Fragen zum Winterdienst in Ahaus stellen. Von dort werden Sie an die zuständige Stelle weitergeleitet: 02561/72-0
Oder Sie wenden sich mit Ihrer Frage per Mail an uns: nfhsd

Die Verkehrsregeln gelten auch im Winter, selbst bei starkem Schneefall sind die Verkehrszeichen zu beachten, solange sie erkennbar oder bekannt sind.

Die Räumpflicht gilt auch für Gebäude, die der Eigentümer nicht selbst bewohnt. Da es an dieser Stelle oft Unklarheiten gibt, empfiehlt der Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadt Ahaus, im Mietvertrag für den nötigen Durchblick zu sorgen. Grundsätzlich ist der Vermietende selbst verantwortlich, es sei denn, er hat die Pflichten auf die Mieter*innen übertragen oder anderen Service beauftragt.

Grundsätzlich ist jede*r Bürger*in selbst für die eigene Situation und das Umfeld verantwortlich. Falls Sie aber berufstätig sind und daher keine Zeit zum Räumen der Gehwege haben, oder falls Sie zum Beispiel keine Möglichkeit zum Einkauf haben, fragen Sie frühzeitig bei Nachbarn, Freunden oder Angehörigen an, ob sie das übernehmen können. Eine Verpflichtung, Hilfe zu gewähren, hat aber niemand, und strenggenommen sind auch Berufstätige bei entsprechender Änderung der Wetterlage verantwortlich.

Meterlange, bis zu 20 Zentimeter dicke Eiszapfen müssen gar nicht erst entstehen. Um diese Gefahr für Passanten und mögliche Schäden an Häusern und Autos zu verhindern, genügt häufig der tägliche Blick aus dem Fenster oder zur Dachrinne bzw. Dachkante - gegebenenfalls werden sich bildende "Mini-Eiszapfen" mit einfachen Mitteln (z.B. Besen, Schrubber, Dachlatte) entfernt.

Es ist wichtig, möglicherweise sogar lebensrettend, auf Straßen eine ausreichende Durchfahrtsbreite von mindestens 3,50 Metern zu gewährleisten, wenn Sie zum Beispiel Ihr Auto auf der Straße abstellen. In diesem Zusammenhang ist auch wichtig: Schnee darf nicht auf die Straße geschoben werden! Legen Sie lieber ein Schneedepot – zum Beispiel in Absprache mit Ihrem Nachbarn – an.

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